Befreiiung von der Vers.Pflicht § 6 Abs. 1a Nr. 1

von
jumaju

Bin als selbst. Handelsverttreter für einen Auftraggeber tätig und bin für die Zeit vom 01.07.08 - 30.06.11. von der RV-Pflicht befreit. Meine Frage: Gilt die Befreiung beim Wechsel des Auftraggebers weiter oder muss ein neuer Befreungsantrag gestellt werden?

Experten-Antwort

Sofern Sie nur den Auftraggeber wechseln, aber weiterhin nur einen Auftraggeber haben, sind Sie auch zukünftig dem Grunde nach versicherungspflichtig als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Daher gilt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI weiter.
Sie sollten jedoch Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger diesen Umstand mitteilen, damit er die entsprechenden Feststellungen treffen kann.

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