Sollte Ihre Frau als Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb selbständig tätig sein und 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen, kann sie sich gerne von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherungsfreiheit muss beantragt werden. Die Befreiung würde unabhängig davon ausgesprochen, dass aktuell Geringfügigkeit vorliegt, weil es "praktikabel" ist.
Soweit für die selbst erzogenen Kinder Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung nach § 56 SGB VI angerechnet wurden, sind auch diese Monate mit zu berücksichtigen. Monate der Kindererziehung, die in der Zukunft liegen, können heute noch nicht beachtet werden.
Grundsätzlich werden für Kindererziehung bei Geburten ab 01.01.1992 je Kind 36 Monate Pflichtbeiträge ab Folgemonat der Geburt anerkannt, sofern die Kinder überwiegend durch den antragstellenden Elternteil erzogen wurden.
Einkommensgrenzen sind bei ausgesprochener Befreiung aus Sicht der Rentenversicherung nicht mehr zu beachten. Die Befreiung gilt nur in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung, nicht für die Krankenkasse. Die dort gültigen Einkommensgrenzen sind meines Wissens auch weiterhin zu beachten.
Grundsätzlich ist ein freiwilliger Mindestbeitrag möglich. Aktuell beläuft sich dieser auf 79,60 Euro. Ob er zum gewünschten oder gedachten Ergebnis führt, hängt von mehreren Faktoren ab, zum Beispiel auch von der individuellen Erwerbsbiografie. Vereinbaren Sie zur Abklärung bitte einen Beratungstermin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle Ihrer Region.