Wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, und damit auch ein Rentenanspruch besteht, könenn die Beiträge nicht erstattet werden.
Wenn die 60 Kalendermonate noch nicht voll sind, können Sie sich Ihre eigenen Beiträge erstatten lassen. Die des Arbeitgebers blieben außen vor ...
siehe auch
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentbl…
Lassen Sie sich am betsen mal beraten, ob es nicht doch Sinn macht, die Beiträge in der GRV zu belassen, sei es in Hinblick auf eine mögliche Erwerbsunfähigkeit oder auf später anfallende Kindererziehungszeiten ... Wichtig wäre dann auch, ob eine gesetzliche Rente zusätzlich zur berufsständischen Versorgung gezahlt wird oder ob eine Anrechnung erfolgt.