Die 45 Jahre Pflichtbeiträge sind nur für die Altersrente für BESONDERS LANGJÄHRIG VERSICHERTE ab Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebend, denn mit Ablauf des 65. Lebensjahres können Sie diese AR dann abschlagsfrei beziehen.
Falls Sie nicht mind. 50 % schwerbehindert sind und keine Atz-Arbeit ausüben, können Sie frühestens mit 63 Jahren und einem Abschlag von 8,4 % die AR für langjährig Versicherte beanspruchen und ab dem 65. Lebensjahr diese AR auch ohne Abschlag.
MfG Rosanna.
04.03.2008, 13:43
von
Philipp
vgl. aber Antwort von Schade, es gibt sie als doch. Philipp
04.03.2008, 14:03
von
007
Die Ilsi kann noch lachen das ist doch wunderbar mag sie gleich viel mehr leiden das ist doch Sonnenklar
04.03.2008, 14:04
von
Brille
Hallo!
Die Befreiung bei ALG II-Bezug ist ausdrücklich in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt wie viele da tatsächlich drunterfallen sei aber dahingestellt...!
04.03.2008, 14:18
Experten-Antwort
Wenn Sie keine Schwerbehinderung ( 50% ) haben, nicht erwerbsgemindert sind, nicht arbeitslos vor dem 1.1.2004 und auch keine Altersteilzeit vereinbart haben, können Sie erst mit dem 63. Lebensjahr gehen mit Abschlägen.
04.03.2008, 14:20
von
Ilsi
Manch Rentner steht als Poet so seinen Mann damit er zu seiner Rente sich einige Moneten zuverdienen kann. Dann strahlt er über das ganze Mondgesicht.. und sagt sich...Rentner zu sein ist echt ein Gedicht!
Ilsi
04.03.2008, 14:39
von
Antonius
Und selbst wenn es diese Befreiungsmöglichkeit gäbe, hätte, außer dem Steuerzahler, niemand etwas davon, da die eingesparten Beiträge wohl kaum an den Leistungsbezieher ausgezahlt würden!
MfG
04.03.2008, 15:19
von
Rosanna
Nein, seit 0101.2007 = 19,9 %; für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils 9,95 %.
04.03.2008, 16:22
von
Ilsi
Danke...dann bin ich doch nicht so blöd...
Ilsi
04.03.2008, 19:11
von
Falsches Forum
Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ihre Beiträge wären unter www.sinnfreie-Gedichte.de besser aufgehoben!
04.03.2008, 19:37
von
Ilsi
Danke für den Hinweis. Endlich macht bei dir eine Antwort einen Sinn.
Ilsi
04.03.2008, 22:13
von
007
Bei Sinnfreiem müsste Sie sich "falsches Forum" doch am wohlsten fühlen
Und üben Sie mal das Anheben der Mundwinkel aus dem unterstem Kinnbereich hinaus
05.03.2008, 13:20
von
Befreiungspapst
Stellen Sie den Erstattungsantrag nach § 17 Abs. 4 der II. IHSB-Erst-VO abgedruckt im Bundesgesetzblatt vom 14.11.2007 auf Seite 1246
05.03.2008, 14:39
von
?-?
gut nachgeplappert Ilsi :-))
05.03.2008, 14:52
von
Ilsi
Na sowas..dann habe ich von dir Plappermaul ja wenigstens etwas gelernt.
Nur ist bei dir ein Error-Effekt... diese Info habe ich aus einer anderen Quelle,die jedoch bei dir fachlich sicherlich nicht sprudeln wird.
Ilsi
05.03.2008, 15:30
von
=
Für Ossis wie Du müsste ein Internetführerschein eingeführt werden. Unglaublich!
05.03.2008, 15:50
von
Ilsi
Für nen Wessie wie dich wäre ein Persilschein gegen die männlich dominante Überheblichkeit angebracht.
Ilsi
05.03.2008, 16:01
Experten-Antwort
In der Tat ist es fraglich, ob ein Beitrag in der Höhe für die Altersvorsorge sinnvoll ist. Allerdings dachte der Gesetzgeber vielmehr an einen gesetzlichen Schutz über Rentenbeiträge an sich. An vielen Stellen im Rentenrecht sind Beitragsleistungen in einem bestimmten Zeitraum erforderlich, um Ansprüche gleich welcher Höhe geltend machen zu können. Sicherlich kann der Gesetzgeber in Zukunft auch andere Maßnahme ergreifen, und zum Beispiel bei prekärer Haushaltslage die Beiträge wieder streichen.