Hallo zusammen
Das BSG habe entschieden, die Befreiung von der Rentenversicherung gelte immer nur für die konkrete Tätigkeit.
Daraufhin hat die DRV Anfang des Jahres informiert, dass wegen der unterschiedlichen Handhabung in der Vergangenheit Personen, für die nur ein alter Befreiungsbescheid vorliegt, einen Antrag auf Befreiung stellen können, der – wenn er denn positiv beschieden würde – auch Wirkungen für die Vergangenheit hätte und also Beiträge nicht nachzuentrichten seien:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/bsg_aenderungen_im_befreiungsrecht_der_rv.html.
das BSG am 3.4. (Urteilsgründe stehen noch aus, Verfassungsbeschwerde ist angekündigt; http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13357) entschieden hätte, dass sog. Syndikusanwälte grundsätzlich gar nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Die Befreiungsvorschrift sei in der Vergangenheit fehlerhaft angewendet worden. Eine Voraussetzung nach dem Gesetz ist die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk, das BSG hat nun klargestellt, dass nicht die Pflichtmitgliedschaft als solche (wegen der Rechtsanwaltszulassung/Tätigkeit) ausreicht, sondern die Pflichtmitgliedschaft wegen der konkreten Tätigkeit erforderlich ist. Die Prüfung nach der „Vier-Kriterien-Theorie“ sei grundsätzlich überflüssig, weil eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit mit der unabhängigen Anwaltstätigkeit in der Regel ohnehin unvereinbar sei.
Wire ist das denn nun mit den Syndikusanwälten, deren Befreiungsbescheide nur aus Zeiten vor ihrer Syndikustätigkeit stammen? Die sind ja unter Umständen schon seit Jahren im Versorgungswerk. Zu Unrecht? Wenn die jetzt einen Befreiungsantrag stellen - wird dr vielleicht entgegen der Ankündigung der DRV doch nicht gewährt weil das BSG jetzt quergeschossen hat???