Befreiung Syndikusanwälte

von
Syndikus

Hallo zusammen

Das BSG habe entschieden, die Befreiung von der Rentenversicherung gelte immer nur für die konkrete Tätigkeit.

Daraufhin hat die DRV Anfang des Jahres informiert, dass wegen der unterschiedlichen Handhabung in der Vergangenheit Personen, für die nur ein alter Befreiungsbescheid vorliegt, einen Antrag auf Befreiung stellen können, der – wenn er denn positiv beschieden würde – auch Wirkungen für die Vergangenheit hätte und also Beiträge nicht nachzuentrichten seien:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/bsg_aenderungen_im_befreiungsrecht_der_rv.html.

das BSG am 3.4. (Urteilsgründe stehen noch aus, Verfassungsbeschwerde ist angekündigt; http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13357) entschieden hätte, dass sog. Syndikusanwälte grundsätzlich gar nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Die Befreiungsvorschrift sei in der Vergangenheit fehlerhaft angewendet worden. Eine Voraussetzung nach dem Gesetz ist die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk, das BSG hat nun klargestellt, dass nicht die Pflichtmitgliedschaft als solche (wegen der Rechtsanwaltszulassung/Tätigkeit) ausreicht, sondern die Pflichtmitgliedschaft wegen der konkreten Tätigkeit erforderlich ist. Die Prüfung nach der „Vier-Kriterien-Theorie“ sei grundsätzlich überflüssig, weil eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit mit der unabhängigen Anwaltstätigkeit in der Regel ohnehin unvereinbar sei.

Wire ist das denn nun mit den Syndikusanwälten, deren Befreiungsbescheide nur aus Zeiten vor ihrer Syndikustätigkeit stammen? Die sind ja unter Umständen schon seit Jahren im Versorgungswerk. Zu Unrecht? Wenn die jetzt einen Befreiungsantrag stellen - wird dr vielleicht entgegen der Ankündigung der DRV doch nicht gewährt weil das BSG jetzt quergeschossen hat???

von
Gacki

Bei einem Rentensyndikat sind Sie natürlich befreit und können sich die eventuell gezahlten Beiträge sofort zurückholen.

von
Syndikus

Die Anwälte wollen doch im Versorgungswerk bleiben. Das Problem ist doch, dass sie u.U. zu Unrecht dort sind weil es keine wirksame Befreiung gab, aber auch keine mehr erteilt werden kann wenn es nach dem BSG geht?

von
W*lfgang

Zitiert von: Syndikus
Die Anwälte wollen doch im Versorgungswerk bleiben. Das Problem ist doch, dass sie u.U. zu Unrecht dort sind weil es keine wirksame Befreiung gab, aber auch keine mehr erteilt werden kann wenn es nach dem BSG geht?
Syndikus,

so wie ich die Pressemitteilung BSG beim Überfliegen verstanden habe, geht es nicht darum, dass die zu Unrecht im Versorgungswerk Zwangsmitglied sind, sondern die Befreiung von der (zusätzlichen) Rentenversicherungspflicht seitens der DRV zu Unrecht erfolgte - mithin eine "Doppelversicherung" (künftig) die Folge ist. Alte zu Unrecht ausgesprochene Befreiungen sollen im Rahmen eines Vertrauensschutzes wohl erhalten bleiben.

Aber Sie haben auch Recht, dass das Urteil auch die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk in besonderen "Beschäftigungskonstellationen" kritisch sieht.

Aus Rentensicht würde ich daher empfehlen, (neue) Befreiungsanträge zunächst zu stellen und sich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung (evtl. BVerfG) einverstanden zu erklären. Allein wegen etwaiger/rechtzeitiger Fristwirkungen kann es nicht schaden - so auch die DRV ihre weitere Verfahrensweise dann festgelegt hat. Das Thema ist viel zu komplex, um hier höchstrichterliche Rechtsprechung zu kommentieren ;-)

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Gruß
w.

von
SozPol

Mehr wird hier niemand dazu sagen wollen/können.

Gruß
w.
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Was Sie nicht alles sagen ....

Experten-Antwort

Aus der Presseerklärung des BSG zum angegebenen Urteil vom 03.04.2014 ergibt sich zwar, Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung sollen wohl in den Fortbestand dieser Entscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen haben.
Da die schriftlichen Urteile uns noch nicht vorliegen und durch die Rentenversicherung noch nicht ausgewertet sind, können Aussagen zum Urteil derzeit noch nicht getroffen werden.

von
Sndikus 2CV

Sehr geehrter Experte,

dem Beitrag von "Syndikus" ist noch hinzuzufügen, dass die Auswirkungen gravierend wären, würde Vertrauensschutz nicht gewährt: In diesem Fall bestünde eine Absicherung der Hinterbliebenen und im Falle der Erwerbsminderung in einem geringfügigeren Umfang bzw. erst nach Wartezeit.

Die bislang gefundene Vertrauensschutzlösung für Altfälle, wonach es nur darauf ankommt, ob materiell-rechtlich die Voraussetzungen für die Befreiung in der Vergangenheit vorliegen, ist sachgerecht und entspricht auch dem Vertrauensschutz bei anderen eigentumsbezogenen Maßnahmen / Eingriffen ( Art. 14 GG). Zu bedenken ist auch, dass es - jedenfalls nicht allein - in die Verantwortlichkeit der Antragsteller fällt, dass diese nicht den Neuantrag bei Tätigkeitswechsel gestellt haben. Vielmehr war der Verwaltungsablauf teilweise nicht optimal organisiert. Es gibt eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, was eindeutig für den nicht ganz optimalen Verfahrensablauf spricht.

Von daher nochmals die Frage, ob sich die Deutsche Rentenversicherung an die Verlautbarung aus Januar 2014 zur Altfallregelung halten wird ?

Freundlicher Gruß

Syndikus 2CV

von
Sndikus 2CV

Anbei noch der Link zur Verlautbarung der Dt. Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/bsg_aenderungen_im_befreiungsrecht_der_rv.html

Hierauf haben viele Kollegen vertraut und es stellt sich die Frage, ob die DRV sich nun an diese Lösung halten wird ?

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