Bei der Regelung nach § 6 Abs. 1a SGB 6 handelt es sich um die Befreiung der Versicherungspflicht auf Antrag, wenn Sie eigentlich als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 9 SGB 6 sind, sich jedoch für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB 6). Eine weitere Befreiungsmöglichkeit gibt es für Selbständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig werden (§ 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB 6).
Aus Ihren Schilderungen geht nicht klar hervor, was die Rentenversicherung bei Ihnen festgestellt hat.
Sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig als Selbständiger mit einem Auftraggeber, aber z. B. für die ersten drei Jahre von der Versicherungspflicht befreit? Dies hätte zur Folge, dass Sie die ersten 3 Jahre keine Beiträge zahlen müssten, anschließend aber beitragspflichtig werden.
Oder wurde bei Ihnen festgestellt, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 nicht besteht? In diesem Fall würde auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Frage kommen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer ist in § 6 Abs. 1 SGB 6 geregelt und hat mit der Regelung nach § 6 Abs. 1a SGB 6 nichts zu tun.
Am besten ist es, Sie wenden sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, um die noch offenen Fragen zu klären.