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Befreiung Versicherungspflicht

von mmatberg06.08.2007 | 13:38
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich bin seit 2004 als selbstständiger Handelsvertreter (HBG 84) tätig. Von der Versicherungspflicht habe ich mich befreien lassen. Diese löuft nun im September aus. Mittlerweile habe ich 2 Angestellte auf 400 € Basis, die in der Summe ca 500 € verdienen ( 400 € und 100 € jeweils). Frage: 1. Ist eine Befreiung der Versicherungspflicht unter diesen Umständen möglich? 2. Wie verhält es sich, wenn eine der Angestellten kündigt und ich erst nach ca 2 Monaten Ersatz finde. Bin ich in dieser Zeit wieder Versicherungspflichtig, oder gibt es so etwas wie Übergangsphasen? Vielen Dank

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern Sie zwei Mitarbeiter beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, werden diese einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich gestellt. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkreten Beschäftigungsverhältnis ist also nicht erforderlich.

Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI besteht dann nicht.

Diese versicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Eine Karenzfrist bis zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters besteht nicht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Da muss ich mich wohl korrigieren. In der von mir genutzten Quelle wird allerdings diese Auffassung nicht zitiert. Nach eingehender Recherche schließe ich mich aber Ihrer Darstellung an. Sorry für das Versehen.

1 Antworten

Bartixam 06.08.2007 | 15:39
mach ich nicht gern, aber hier ist der experte zu korrigieren: Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den Selbständigen muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden. Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (zum Beispiel zwischen der Kündigung eines Arbeitnehmers und der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich.
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