Hallo Silke Jacobs,
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 6 SGB VI und das Übergangsrecht in § 231 SGB VI geregelt.
Nur aufgrund der Angabe, dass der Mitarbeiter selbstständiger Baufacharbeiter war, kann nicht festgestellt werden, ob eine Befreiung möglich wäre.
Der Mitarbeiter sollte sich in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung individuell beraten lassen.