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Experten-Antwort

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremder Beschäftigung

von Jacobs29.10.2014 | 15:44
1452 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, es liegt ein Bescheid über die Befreiung der Rentenversicherungspflicht für eine zeitlich befristete berufsfremde Beschäftigung vor. Die Beschäftigung wird nun in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt. In dem Bescheid steht, dass sich der Befreiungsbescheid erledigt, sofern die berufsfremde Beschäftigung vor Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird. Tritt jetzt Versicherungspflicht zur Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ab Beginn des ursprünglich befristeten Beschäftigungsverhältnis ein oder laufend, ab Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis?

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jacobs,

mir ist der Sachverhalt mit den von Ihnen gemachten Angaben nicht klar:

1. Wer hat den Befreiungsbescheid erteilt? Evtl. die Krankenkasse?

2. Was verstehen Sie unter "zeitlich befristete berufsfremde Beschäftigung"? Was ist insbesondere mit "berufsfremd" gemeint? Handelt es sich evtl. um eine auf 2 Monate befristete sog. "kurzfristige" Beschäftigung, die vor Ablauf der 2 Monate in eine Dauerbeschäftigung umgewandelt wurde?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jacobs,

Sie wurden also wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, etc.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Diese Befreiung läuft solange, wie Sie Mitglied der Versorgungseinrichtung und beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Umwandlung eines Zeitvertrags in einen Dauervertrag spielt dabei keine Rolle.

Sollten Sie allerdings Ihre Arbeit wechseln, müssten Sie nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen neuen Befreiungsantrag stellen.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Befreiungen wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausschließlich bei der DRV Bund bearbeitet werden.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jacobs,

ich muss hegehosa Recht geben. Ich hatte wohl den Sachverhalt falsch verstanden.

Wenn Sie wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, kann sich die Versorgungsanwartschaft und damit die Befreiung auch auf eine daneben ausgeübte berufsfremde Beschäftigung erstrecken. Dies gilt aber nur, wenn diese Beschäftigung begrenzt ist.

Damit fällt - wie hegehosa geschrieben hat - die Befreiung weg, wenn die Beschäftigung nicht mehr begrenzt ist.

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2 Antworten

Jacobsam 30.10.2014 | 07:09
Der Bescheid wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 SGB VI erteilt. Bei dem Beschäftigungsverhältnis handelte es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, sondern um ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahren. Dieses wurde aber jetzt in ein unbefristetes umgewandelt.
hegehosaam 30.10.2014 | 11:11
Hallo Jacobs, ich denke, hier liegt der Experte falsch. So wie Sie den Sachverhalt schildern, geht es vorliegend nicht um die originäre Befreiung aufgrund Ihrer Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk, sondern um die "Erstreckung" dieser Befreiung auf eine berufsfremde Tätigkeit gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Zwingende Voraussetzung für diese Erstreckung ist, dass diese berufsfremde Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder aber vertraglich im Voraus begrenzt ist. Die Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis steht der weiteren Erstreckung der Befreiung daher entgegen. Sie sollten unbedingt die DRV Bund auf diesen Sachverhalt hinweisen.
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