Hallo J. Schnoor,
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach dem § 6 SGB VI.
Solange dem Arbeitgeber noch kein entsprechender Befreiungsbescheid vorliegt, ist er verpflichtet weiterhin die Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen.
Sofern der Befreiungsantrag rechtzeitig (also innerhalb von drei Monaten nach dem Beschäftigungsbeginn ) gestellt wird, beginnt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (evtl. auch rückwirkend) ab dem entsprechenden Beschäftigungsbeginn.
Der Beginn der Befreiung ist also vom Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk, der Aufnahme der Tätigkeit sowie der fristgerechten Antragstellung abhängig.
Sofern der Zeitpunkt des Beginns für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Vergangenheit liegt, sind die in der Zwischenzeit gezahlten Beiträge zu erstatten. Diese Erstattung erfolgt in der Regel über die zuständige Einzugsstelle (in der Regel die aktuelle Krankenkasse).
Eine direkte Zahlung der Beiträge an die berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung nicht.
Um das weitere Vorgehen zu besprechen, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Zusätzliche Informationen finden Sie hier:
http://isrv.drv.drv/intranet/infopool.nsf/webpagesflatall/rssp20061121.pdf/$File/rssp20061121.pdf?OpenElement