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Befreiung von gesetzl. Rentenversicherung

von Anke13.11.2007 | 11:27
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Mein Werdegang: ich habe im Februar 2004 als Vermittlerin mit einem Auftraggeber bei der DVAG angefangen. Habe mit zu diesem Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Habe im Oktober 2004 allerdings mit einer Ausbildung zur Versicherungskauffrau angefangen bei einem anderen Unternehmen. Während meiner Ausbildung wurden natürlich die Pflichtbeiträge von mir und von meinem AG bezahlt. Zusätzlich zu meinem Ausbildungsvertrag hatte ich einen selbstständigen nebenberuflichen Vertrag mit der Gesellschaft, d.h. ich konnte auch schon während meiner Ausbildung auf Provision arbeiten. Seit 01.08.07 bin ich nun Selbstsändig mit einem Auftraggeber und wollte mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ich bekam eine Absage, da es sich um das selbe Gewerbe handele wie 2004 (beides Versicherungen), und ich dafür meine 3 Jahre Befreiung schon nutzen konnte. Die gesetzl. Rentenversicherung macht hier keinen Unterschied zwischen Nebenberuflich / Hauptberuflich noch macht sie einen Unterschied ob ich überhaupt über 400 € Verdient habe (was nie der Fall war) und damit überhaupt Rentenversicherungspflichtig gewesen wäre. Wird die Zeit in meiner Ausbildung nun tatsächlich auf die 3 jährige Rentenversicherungsbefreiung angerechnet??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

In § 6 Abs.1a Satz4 SGB VI heißt es:

"Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist."

Ein anderer Geschäftszweck in diesem Sinne liegt daher nicht vor, wenn die Branche oder die Art der Tätigkeit inhaltlich miteinander vergleichbar ist.

Davon abgesehen ist eine Befreiung nach der erwähnten Vorschrift auch nur möglich, sofern Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber tatsächlich vorliegt.

Eine Befreiung ist von vornherein nicht erforderlich und auch nicht möglich, wenn Ihre Tätigkeit aufgrund Geringfügigkeit (bis 400,- € mtl.) versicherungsfrei ist.

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