In § 6 Abs.1a Satz4 SGB VI heißt es:
"Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist."
Ein anderer Geschäftszweck in diesem Sinne liegt daher nicht vor, wenn die Branche oder die Art der Tätigkeit inhaltlich miteinander vergleichbar ist.
Davon abgesehen ist eine Befreiung nach der erwähnten Vorschrift auch nur möglich, sofern Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber tatsächlich vorliegt.
Eine Befreiung ist von vornherein nicht erforderlich und auch nicht möglich, wenn Ihre Tätigkeit aufgrund Geringfügigkeit (bis 400,- € mtl.) versicherungsfrei ist.