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Experten-Antwort

Befreiung von Rentenversicherungspflicht

von Bernhard.Bischoff25.04.2014 | 09:29
1113 Ansichten
3 Antworten

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Eine junge Kollegin (geb. 15.08.76)von mir wurde zum 1.3.14 von der Rentenversicherungspflicht befreit, da sie Vorstand einer AG wurde. Sie überlegt sich, freiwillige Beiträge in die GRV zu zahlen. Wie hoch müssen diese sein, um ihren Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten? Kann sie den Anspruch überhaupt erhalten und wie lange? Haben solche freiwilligen Beiträge irgendwelche Auswirkungen auf Wartezeiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir verweisen auf unsere soeben gegebene Aussage. Mit freiwilligen Beiträgen kann der EM-Schutz nicht aufrecht erhalten werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

B´sonam 25.04.2014 | 09:43
Die Kollegin kann sich durch freiwillige Beiträge (egal welcher Höhe) keine EM-Ansprüche erhalten. Die freiwilligen Beiträge würden z.B. auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet, aber ob das Sinn macht....
Jonasam 25.04.2014 | 09:45
Hallo! EM-Rente: Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann ein Versicherungsschutz (sog. 3/5 Deckung, 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn) für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht aufrecht erhalten werden. Auch die Höhe hat darauf keinen Einfluss. Wartezeit: Freiwillige Beiträge dienen zur Erfüllung der Wartezeit von 5, 15, 20 und 35 Jahren Jahren (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, EM-Renten, Hinterbliebenenrenten). Auf die Wartezeit von 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) werden Sie nicht angerechnet. MfG Jonas
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