Guten Tag,
ich möchte einige Fragen zur Befreiung von der RV-Pflicht (Handwerksmeister) nach 18 Jahren stellen.
Zuerst, eine Kontenklärung ist noch nicht erfolgt, aber wird demnächst vorgenommen werden.
Von
1985-1988 lernte ich, danach arbeitete ich von
1988-1995 in meiner Lehrfirma.
Zwischenzeitlich wurde ich 1992-1993 arbeitslos und machte in dieser Zeit die Meisterausbildung. Danach war ich nahtlos 1993-1995 wieder bei dieser Firma angestellt.
1995-2005 war ich beitragspflichtig selbständig, wobei ich 2006 durch die LVA und eine Krankenkasse in eine Inso gezwungen wurde. Beiträge wurden meines Wissens nach bis 2002 bezahlt, - dann folgte aufgrund der Inso (Kunden zahlten nicht - aber meine Beiträge liefen ja weiter...)
2005 bis Dez. 2015 Hartz IV mit einer halbjährigen Unterbrechung.
Seit Jan. 2016 bin ich wieder voll selbständig (also ohne irgendwelche Leistungen), allerdings als jemand der nicht RV-pflichtig ist.
Ich plane ggf. wieder ein Neues Gewerbe in meinem alten Handwerk anzumelden, das allerdings wieder RV-Pflichtig würde (Handwerk, Rolle A). Da das Unternehmen erst aufgebaut werden muss, sind neben den exorbitanten KV-Kosten auch die überhöhten RV-Kosten Gründe, möglicherweise gar nicht erst neu zu starten, denn man muss ja quasi "klein" anfangen, und hat nicht immer vom Start ab volle Bücher, und kann nicht für KV und RV über 1000€ im Monat "Pflicht"-bezahlen ohne kontinuierlich genügende Einnahmen.
Meine Fragen sind:
A. Erfüllen meine o.g. Zeiten die Voraussetzungen zur RV-Befreiung?
falls nicht:
A1. Welche Zeiten sind nicht anrechenbar?
A2. Wieviele Monate bleiben noch RV-Pflicht (ca.)?
B. Wenn ich ein neues Gewerbe eines versicherungspflichtigen Handwerks anmelde, kann ich dann die ersten drei Jahre den halben Beitrag zahlen?
falls nicht:
B1. Warum nicht, und unter welchen Voraussetzungen wäre das möglich?
C. Unter welchen Bedingungen ist das Geschäftsführergehalt einer UG (haftungsbeschänkt) oder Ltd. Rentenverischerungsfrei?
Besten Dank und viele Grüße,
Horsti