Damit ich Ihre Anfrage beantworten kann, bitte ich noch um Mitteilung, welche Art von selbständiger Tätigkeit Sie ausüben und nach welcher Nummer des § 2 SGB VI Sie dem Grunde nach versicherungspflichtig wären.
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Damit ich Ihre Anfrage beantworten kann, bitte ich noch um Mitteilung, welche Art von selbständiger Tätigkeit Sie ausüben und nach welcher Nummer des § 2 SGB VI Sie dem Grunde nach versicherungspflichtig wären.
Nachdem ich bisher keine Rückmeldung bekommen habe, gehe ich davon aus, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als sog. "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger vorgelegen hat, von der Sie nach § 6 Abs. 1a SGB VI für 3 Jahre befreit worden sind. Nach Ablauf des dreijährigen Befreiungszeitraums ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI weiterhin vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist man versicherungspflichtig, wenn man
a) im Zusammenhang (!) mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
zu a): Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie entweder einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich oder mehrere Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelte zusammen mehr als 400 Euro monatlich betragen, im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigen.
zu b): Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, was hier im Forum nicht möglich ist. Es empfiehlt sich eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung (siehe "Service - Beratungsstellen").
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Sie ab 2008 nicht versicherungspflichtig werden, wenn Sie entweder nicht mehr überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind oder wenn Sie einen oder mehrere Arbeitnehmer mit einem Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich beschäftigen.
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