Hallo EX-AP,
Sie sollten der Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers mitteilen, dass Sie die befristete Tätigkeit in der Arztpraxis nur vorübergehend zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgenommen haben und dies keine leistungsgerechte Tätigkeit/Eingliederung für die Zukunft darstellt.
Dann wird Ihre LTA-Maßnahme normalerweise wie vorgesehen starten können.