meine Mutter erhält eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Unmittelbar vor dieser erhielt sie Krankengeld.
Meine Frage: besteht eine Versicherungspflicht für den Zeitraum des Bezugs der Erwerbungsminderungsrente in der Arbeitslosenversicherung?
Nach meinem Verständnis ist sie während der Zeit des Rentenbezugs versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III fällt dies unter "sonstige Versicherungspflichtige".
Die Befristung läuft nun aus und bei bestehender Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hätte sie die Anwartschaft auf ALG I erfüllt.
29.01.2019, 11:59
von
Ludwig
Zitiert von: René
Hallo,
meine Mutter erhält eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Unmittelbar vor dieser erhielt sie Krankengeld.
Meine Frage: besteht eine Versicherungspflicht für den Zeitraum des Bezugs der Erwerbungsminderungsrente in der Arbeitslosenversicherung?
Nach meinem Verständnis ist sie während der Zeit des Rentenbezugs versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III fällt dies unter "sonstige Versicherungspflichtige".
Die Befristung läuft nun aus und bei bestehender Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hätte sie die Anwartschaft auf ALG I erfüllt.
Da während der befristeten EMR Beiträge von der RV abgeführt werden besteht nach der befristeten Berentung ein Anspruch auf ALG 1 wenn der Bezieher vor der Rente mindestens 12 Monate davor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder bereits ALG 1 bezog hat und der Anspruch noch nicht voll ausgeschöpft wurde.
29.01.2019, 12:07
von
René
Zitiert von: Ludwig
Da während der befristeten EMR Beiträge von der RV abgeführt werden besteht nach der befristeten Berentung ein Anspruch auf ALG 1 wenn der Bezieher vor der Rente mindestens 12 Monate davor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder bereits ALG 1 bezog hat und der Anspruch noch nicht voll ausgeschöpft wurde.
Hallo Ludwig,
danke schonmal. Das bestätigt meine Ansicht ja erstmal, dass Beiträge durch die RV an die AV abgeführt werden.
Vor dem Bezug des Krankengeld, hatte sie nur 6 Monate gearbeitet und davor ALG I erhalten. Der ALG-I-Anspruch bestand zwar zum Begin der Rentenzahlung. Dieser alte Anspruch ist aber wohl aufgrund der 4-Jahresfrist erloschen.
Daher frage ich mich, ob durch die Abführung der Beiträge der RV an die AV nicht ein neuer Anspruch entstanden ist.
29.01.2019, 12:34
von
Besserwisser
Von der Rentenversicherung werden nur Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Versicherungspflicht besteht, diese werden an die zuständige Kranken-und Pflegekasse gezahlt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während des Bezuges einer Rente nicht gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Agentur für Arbeit erkundigen ob nach dem Rentenbezug evtl. ein Anspruch auf Alg besteht.
29.01.2019, 13:07
von
Horst
Zitiert von: Besserwisser
Von der Rentenversicherung werden nur Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Versicherungspflicht besteht, diese werden an die zuständige Kranken-und Pflegekasse gezahlt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während des Bezuges einer Rente nicht gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Agentur für Arbeit erkundigen ob nach dem Rentenbezug evtl. ein Anspruch auf Alg besteht.
Bezieher von befristeten Erwerbsminderungsrenten sind im SGB III versicherungspflichtig, wenn sie es vor der Rente schon waren. Die"Bezugslücken"wurden mit Einführung der Flexi-Rente abgeschafft.
29.01.2019, 13:14
von
egal (der Erste)
Zitiert von: Horst
Zitiert von: Besserwisser
Von der Rentenversicherung werden nur Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Versicherungspflicht besteht, diese werden an die zuständige Kranken-und Pflegekasse gezahlt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während des Bezuges einer Rente nicht gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Agentur für Arbeit erkundigen ob nach dem Rentenbezug evtl. ein Anspruch auf Alg besteht.
Bezieher von befristeten Erwerbsminderungsrenten sind im SGB III versicherungspflichtig, wenn sie es vor der Rente schon waren. Die"Bezugslücken"wurden mit Einführung der Flexi-Rente abgeschafft.
Ich weiß nicht, was Sie mit "Bezugslücken" meinten, die Versicherungspflicht von EM-Rentenbeziehern im SGB III gibt es schon ne ganze Weile länger als die Flexi-Rente. Die Grundaussage zur Versicherungspflicht stimmt aber. Für "Besserwisser": nachzulesen in §§ 26 (2) Nr. 3 SGB III - siehe Ausgangsbeitrag - sowie 345a SGB III.
29.01.2019, 13:16
von
Gans
Zitiert von: Besserwisser
Von der Rentenversicherung werden nur Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Versicherungspflicht besteht, diese werden an die zuständige Kranken-und Pflegekasse gezahlt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während des Bezuges einer Rente nicht gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Agentur für Arbeit erkundigen ob nach dem Rentenbezug evtl. ein Anspruch auf Alg besteht.
Es werden keine individuellen, aber Pauschal Beiträge an die BA abgeführt. Die Einstufung des ALG 1 erfolgt dann fiktiv nach Qualifikation bei der Agentur für Arbeit.
29.01.2019, 13:30
von
Horst
Zitiert von: egal (der Erste)
Zitiert von: Horst
Zitiert von: Besserwisser
Von der Rentenversicherung werden nur Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung einbehalten, sofern Versicherungspflicht besteht, diese werden an die zuständige Kranken-und Pflegekasse gezahlt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während des Bezuges einer Rente nicht gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Agentur für Arbeit erkundigen ob nach dem Rentenbezug evtl. ein Anspruch auf Alg besteht.
Bezieher von befristeten Erwerbsminderungsrenten sind im SGB III versicherungspflichtig, wenn sie es vor der Rente schon waren. Die"Bezugslücken"wurden mit Einführung der Flexi-Rente abgeschafft.
Ich weiß nicht, was Sie mit "Bezugslücken" meinten, die Versicherungspflicht von EM-Rentenbeziehern im SGB III gibt es schon ne ganze Weile länger als die Flexi-Rente. Die Grundaussage zur Versicherungspflicht stimmt aber. Für "Besserwisser": nachzulesen in §§ 26 (2) Nr. 3 SGB III - siehe Ausgangsbeitrag - sowie 345a SGB III.
Das bezieht sich auf die zeitliche Unmittelbarkeit. Mit dem Flexi-Rente Gesetz wurde ein neuer Paragraph 101,Abs.1a SGB VI geschaffen.
29.01.2019, 14:54
Experten-Antwort
Hallo, René,
grds. werden in der von Ihnen genannten Konstellation pauschale Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die DRV geleistet. Ob es allerdings dazu führt, dass Ihre Mutter nach Beendigung der Rentenzahlungen Leistungen in Form von ALG 1 von der Agentur für Arbeit erhalten kann entscheidet dieser Träger selbst. Fragen zu etwaigen Ansprüchen werden Ihnen dort erläutert.
29.01.2019, 15:12
von
René
Zitiert von: Experte/in
Hallo, René,
grds. werden in der von Ihnen genannten Konstellation pauschale Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die DRV geleistet. Ob es allerdings dazu führt, dass Ihre Mutter nach Beendigung der Rentenzahlungen Leistungen in Form von ALG 1 von der Agentur für Arbeit erhalten kann entscheidet dieser Träger selbst. Fragen zu etwaigen Ansprüchen werden Ihnen dort erläutert.
Vielen Dank für die Beantwortung. Das bestätigt meine Sicht zur Versicherungspflicht in der AV. Die ALG-Anspruchsprüfung muss natürlich durch die Agentur für Arbeit erfolgen, dabei wäre diese Zeit der Versicherungspflicht aber mindestens in die Prüfung einzubeziehen.
29.01.2019, 15:55
von
egal (der Erste)
Zitiert von: Horst
Das bezieht sich auf die zeitliche Unmittelbarkeit. Mit dem Flexi-Rente Gesetz wurde ein neuer Paragraph 101,Abs.1a SGB VI geschaffen.
Aaah, das meinten Sie also. Hat aber mit der Ausgangsfrage nicht wirklich was zu tun
29.01.2019, 16:09
von
Horst
Zitiert von: egal (der Erste)
Zitiert von: Horst
Das bezieht sich auf die zeitliche Unmittelbarkeit. Mit dem Flexi-Rente Gesetz wurde ein neuer Paragraph 101,Abs.1a SGB VI geschaffen.
Aaah, das meinten Sie also. Hat aber mit der Ausgangsfrage nicht wirklich was zu tun
Hab ich gedacht, ist aber nicht schlimm, Frage ist ja umfangreich auch so beantwortet :-)