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Experten-Antwort

Befristete EM-Rente

von Peter S.30.11.2016 | 17:34
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9 Antworten

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Aus welchen Gründen wird eine befristete EM-Rente, bei frühzeitiger Antragstellung, erst 7 Monate nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlt? Danke für alle Antworten!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Durch diese Regelung wird eine Risikoverteilung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen (Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 176 siehe folgenden LINK: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/041/1104124.pdf ). Es wird hierbei typisierend davon ausgegangen, dass ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter im Allgemeinen für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Monaten Krankengeld erhält und erst für die sich anschließende Zeit auf den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen ist. Dies ist nämlich dann erst der Fall, wenn davon ausgegangen werden kann, dass seine Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist (siehe hierzu Urteil des BSG unter folgendem LINK: http://lexetius.com/2002,3278 ). Aus der zeitlichen Begrenzung ergibt sich daher der spätere Rentenbeginn wie er in § 101 Abs. 1 SGB VI festgelegt ist. Für den Rentenbeginn ist somit entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall, also die rentenberechtigende Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, eingetreten ist.

Dennoch hat der Gesetzgeber die „Lücke“ erkannt und will, wie von KSC erwähnt, diese schließen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Unseren Beitrag ergänzen wir noch um den Hinweis, dass die „Lückenschließung“ bei Leistungsbezug durch die Krankenkasse oder Agentur für Arbeit tatsächlich am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten wird.

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7 Antworten

Schlaubi123am 30.11.2016 | 18:53
Weil der Gesetzgeber das so geregelt hat. Siehe dazu §101 Abs. 1 SGB VI
KSCam 30.11.2016 | 19:13
Soll sich durch das neue Flexi-Rentengesetz ändern, allerdings erst ab 01.07.2017! Dann soll es nicht mehr vorkommen, dass Krankenkasse oder Arbeitsamt die Leistung einstellt, weil der Kunde voll erwerbsgemindert ist, die DRV die Zeitrente aber erst ab dem 7 Monat zahlen kann. So gesehen schließt sich künftig diese "Lücke" in der sozialen Absicherung.
Peter S.am 30.11.2016 | 22:01
@Schlaubi123: Danke für den Gesetzeshinweis. Hilft aber nicht direkt weiter. Dann ergänze ich meine Frage. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber die Frist von 7 Monaten gesetzt?
lalaam 01.12.2016 | 07:36
Erläuterung aus der Bundestagsdrucksache zum entsprechenden Paragraphen (zur damaligen Zeit noch § 101 SGB VI - Beginn und Änderung in Sonderfällen). Wobei es grds. um die Änderung von "nach der 26. Woche" auf "zu Beginn des 7. Kalendermonats" ging. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen erst nach einem halben Jahr, jedoch nun mit Beginn des siebten Kalendermonats und nicht wie bisher nach der 26. Woche, also unter Umständen mitten in einem Kalendermonat. Da diese Renten nur befristet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht von Dauer ist, erfolgt insoweit eine Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung.
lalaam 01.12.2016 | 07:38
Sorry, Fehler . . . § 100 SGB VI war es damals.
Schadeam 01.12.2016 | 13:27
Mit der Gültigkeit dürfte Lux Recht haben.....nützt aber denen, die bereits heute betroffen sind auch nicht unbedingt.........
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