Durch diese Regelung wird eine Risikoverteilung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen (Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 176 siehe folgenden LINK: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/041/1104124.pdf ). Es wird hierbei typisierend davon ausgegangen, dass ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter im Allgemeinen für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Monaten Krankengeld erhält und erst für die sich anschließende Zeit auf den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen ist. Dies ist nämlich dann erst der Fall, wenn davon ausgegangen werden kann, dass seine Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist (siehe hierzu Urteil des BSG unter folgendem LINK: http://lexetius.com/2002,3278 ). Aus der zeitlichen Begrenzung ergibt sich daher der spätere Rentenbeginn wie er in § 101 Abs. 1 SGB VI festgelegt ist. Für den Rentenbeginn ist somit entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall, also die rentenberechtigende Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, eingetreten ist.
Dennoch hat der Gesetzgeber die „Lücke“ erkannt und will, wie von KSC erwähnt, diese schließen.