Aus welchen Gründen wird eine befristete EM-Rente, bei frühzeitiger Antragstellung, erst 7 Monate nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlt?
Danke für alle Antworten!
Weil der Gesetzgeber das so geregelt hat. Siehe dazu §101 Abs. 1 SGB VI
Soll sich durch das neue Flexi-Rentengesetz ändern, allerdings erst ab 01.07.2017!
Dann soll es nicht mehr vorkommen, dass Krankenkasse oder Arbeitsamt die Leistung einstellt, weil der Kunde voll erwerbsgemindert ist, die DRV die Zeitrente aber erst ab dem 7 Monat zahlen kann.
So gesehen schließt sich künftig diese "Lücke" in der sozialen Absicherung.
@Schlaubi123: Danke für den Gesetzeshinweis. Hilft aber nicht direkt weiter. Dann ergänze ich meine Frage. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber die Frist von 7 Monaten gesetzt?
Erläuterung aus der Bundestagsdrucksache zum entsprechenden Paragraphen (zur damaligen Zeit noch § 101 SGB VI - Beginn und Änderung in Sonderfällen). Wobei es grds. um die Änderung von "nach der 26. Woche" auf "zu Beginn des 7. Kalendermonats" ging.
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beginnen erst nach einem halben Jahr, jedoch
nun mit Beginn des siebten Kalendermonats und nicht
wie bisher nach der 26. Woche, also unter Umständen
mitten in einem Kalendermonat. Da diese Renten nur
befristet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich nicht von Dauer ist, erfolgt insoweit
eine Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung
und Rentenversicherung.
Erläuterung aus der Bundestagsdrucksache zum entsprechenden Paragraphen (zur damaligen Zeit noch § 101 SGB VI - Beginn und Änderung in Sonderfällen). Wobei es grds. um die Änderung von "nach der 26. Woche" auf "zu Beginn des 7. Kalendermonats" ging.
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beginnen erst nach einem halben Jahr, jedoch
nun mit Beginn des siebten Kalendermonats und nicht
wie bisher nach der 26. Woche, also unter Umständen
mitten in einem Kalendermonat. Da diese Renten nur
befristet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich nicht von Dauer ist, erfolgt insoweit
eine Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung
und Rentenversicherung.
Sorry, Fehler . . . § 100 SGB VI war es damals.
Soll sich durch das neue Flexi-Rentengesetz ändern, allerdings erst ab 01.07.2017!
Dann soll es nicht mehr vorkommen, dass Krankenkasse oder Arbeitsamt die Leistung einstellt, weil der Kunde voll erwerbsgemindert ist, die DRV die Zeitrente aber erst ab dem 7 Monat zahlen kann.
So gesehen schließt sich künftig diese "Lücke" in der sozialen Absicherung.
Diese Regelung tritt doch schon am Tag nach der Verkündung in Kraft und nicht erst am 01.07.2017 - oder wurde was geändert?
Durch diese Regelung wird eine Risikoverteilung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen (Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 176 siehe folgenden LINK: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/11/041/1104124.pdf ). Es wird hierbei typisierend davon ausgegangen, dass ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter im Allgemeinen für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Monaten Krankengeld erhält und erst für die sich anschließende Zeit auf den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen ist. Dies ist nämlich dann erst der Fall, wenn davon ausgegangen werden kann, dass seine Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist (siehe hierzu Urteil des BSG unter folgendem LINK: http://lexetius.com/2002,3278 ). Aus der zeitlichen Begrenzung ergibt sich daher der spätere Rentenbeginn wie er in § 101 Abs. 1 SGB VI festgelegt ist. Für den Rentenbeginn ist somit entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall, also die rentenberechtigende Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI, eingetreten ist.
Dennoch hat der Gesetzgeber die „Lücke“ erkannt und will, wie von KSC erwähnt, diese schließen.
Mit der Gültigkeit dürfte Lux Recht haben.....nützt aber denen, die bereits heute betroffen sind auch nicht unbedingt.........