1. Sie erhalten eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Bei einer nahtlosen Weiterzahlung der Altersrente an die Rente wegen verminderter Erwerbsminderung, wird die Altersrente aufgrund des Besitzschutzes mindestens in der bisherigen Höhe weitergezahlt. In der Regel wird sich keine Rentenerhöhung ergeben, da nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung keine weiteren wesentlichen Beitragszeiten zurückgelegt wurden.
2. Bei einem Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung im Juli 2020 und einem Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.01.2023 findet die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI keine Anwendung, weil die Nachfolgerente nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Vorrente beginnt.