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Experten-Antwort

Befristete EU-Rente endet bald, Verlängerung beantragt, was muss ich dem Arbeitgeber mitteilen? Gibt es Fristen?

von Valonia05.02.2015 | 17:06
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Befristete EU.Rente endet bald. Was muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, da ja noch nichts bekannt ist, hinsichtlich Verlängerungsantrag der EU Rente. Gibt es Fristen und Mitteilungspflicht meinerseits?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dieses ist ein Form für rentenrechtliche Rückfragen. Arbeitsrechtliche Fragen können nicht beantwortet werden.

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4 Antworten

=//=am 05.02.2015 | 17:19
Ob es arbeitsrechtliche Fristen für die Mitteilungspflicht gibt, kann ich Ihnen nicht beantworten. Die DRV ist diesbezüglich außen vor. Sie sollten aber Ihren Arbeitgeber schon rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass Ihre Rente bis zum Tag XY gezahlt wird, Sie die Weitergewährung beantragen oder beantragt haben (wenn dem so ist!), die Entscheidung des RV-Trägers aber noch nicht vorliegt. Dann kann sich Ihr Arbeitgeber schon mal auf die Gegebenheiten einstellen.
W*lfgangam 05.02.2015 | 21:29
Hallo Valonia, Ihrem Arbeitgeber dürfte bekannt sein, wann die befristet Rente endet - der erwartet Sie dann frisch und munter wieder in seinem Unternehmen, sofern nicht vorher/rechtzeitig eine Weiterzahlung der Rente vorgelegt wird. Kommt die allerdings nicht rechtzeitig, haben Sie folgende Option: Krankmeldung mit KG-Bezug (sofern noch möglich und nicht 'ausgesteuert'), Meldung beim Arbeitsamt (sofern schon ausgesteuert und ALG-Bezug noch nicht erschöpft, ggf. auf Hartz4/ALG 2 ausweichen, sofern Bedürftigkeit vorliegt), 'vorübergehende' monatsweise Weiterzahlung der Rente, falls Entscheidung der DRV noch aussteht (Kontakt deswegen mit der DRV aufnehmen *) UND Arbeitgeber informieren, auch hier nur via Krankmeldung von der Arbeitspflicht entbunden!). Gruß w. *) solche übergangsweisen Zahlungen erfolgen aber niemals schon Anfang des Monats (bei Rentenbeginn 2004 ff.), eher Mitte Ende - so dass in diesem Fall der AG sicher nicht 2-3 Wochen auf Sie warten wird und eine 'Überbrückung/keine Arbeitsleistung' bis zum Zahlungseingang nur via Krankmeldung erreicht werden kann.
Claire Grubeam 06.02.2015 | 07:26
... wird von einigen Trägern weder angeboten, noch praktiziert. Grund: Durch diese Verfahrensweise werden Abläufe nicht schneller und besser, sondern eher schlechter und langsamer, weil jeder dieses "Hintertürchen" insgeheim im Kopf hat. Eine Personalvermehrung entsteht dadurch nicht, sondern Mehrarbeit. Im Regelfall sollte der medizinische Sachverständige in der Lage sein innerhalb der ca. 5 Monate Vorlaufsfrist, die empfohlen wird, die neu eingereichten Nachweise zu würdigen oder Rückfrage beim aktuellen Behandler des Versicherten zu halten. Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses ist, dass 1. der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und 2. die Feststellung der Höhe nach voraussichtlich noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Das ist bei Anträgen auf Weiterzahlung nicht der Fall. Bei der Verwaltung ist das Problem auch ohne Vorschuss schnell erledigt. Eine Vorschusszahlung ist rechtswidrig, wenn der Anspruch wegen ungeklärter medizinischer Komponente noch gar nicht feststeht. Wer erst den Antrag stellt, wenn kein Geld mehr auf dem Konto ist, dem ist leider sowieso nicht zu helfen. Eine solche Verhaltensweise nach dem Motto: "Wenn du den Antrag spät stellst, bekommst du erst mal weiter die Rente," noch zu begünstigen, wäre langfristig wohl eher kontraproduktiv.
Valoniaam 06.02.2015 | 10:21
Vielen Dank für die Antworten, diese helfen mir sehr, mich im Wirrwarr des Verwaltungsdschungels zurecht zu finden.
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