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Experten-Antwort

befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und Überstundenabgeltung/Urlaubsabgeltung

von Claudia24.04.2013 | 15:12
2655 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich möchte gern wissen, ob in meinem Fall Überstundenzahlungen bzw. Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet werden können: - Rentenbeginn: Mai 2012 (Bescheid von November 2012) - Enmalzahlungen des Arbeitgebers für die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Überstunden und für Urlaubsabgeltung erfolgten im November 2012 und Februar 2013 - die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte durch den Arbeitgeber im Juli 2012 zum 28.02.2013 Der Rentenversicherungsträger fordert jetzt die Rente für die Monate November 2012 und Febuar 2013 zurück. Ist das rechtens, immerhin wurden die Überstunden ja vor Beginn der Rente abgeleistet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt/Einmalzahlungen als Hinzuverdienst gelten die folgenden Grundsätze:

1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Sinne des § 34/96a SGB VI zu berücksichtigen.

2. Wurde das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 34/96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

3. Besteht nach Rentenbeginn arbeitsrechtlich noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor. Wird eine Einmalzahlung in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, für den sie gemeldet ist. Wurde dagegen die Einmalzahlung (auch) vom Arbeitgeber bescheinigt (z. B. bei der erstmaligen Ermittlung oder bei der jährlichen Überprüfung des Hinzuverdienstes), ist sie grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den sie bescheinigt wird.

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1 Antworten

Prüfstelle EK-Anrechnungam 24.04.2013 | 19:57
Ja, das ist völlig korrekt!
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