Zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt/Einmalzahlungen als Hinzuverdienst gelten die folgenden Grundsätze:
1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Sinne des § 34/96a SGB VI zu berücksichtigen.
2. Wurde das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 34/96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
3. Besteht nach Rentenbeginn arbeitsrechtlich noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor. Wird eine Einmalzahlung in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, für den sie gemeldet ist. Wurde dagegen die Einmalzahlung (auch) vom Arbeitgeber bescheinigt (z. B. bei der erstmaligen Ermittlung oder bei der jährlichen Überprüfung des Hinzuverdienstes), ist sie grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den sie bescheinigt wird.