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Befristete Rente wg. Erwerbsminderung und Versorgungsausgleich

von Klichowski10.02.2014 | 15:16
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Ich beziehe zur Zeit eine befristete Erwerbsminderungsrente. Meine Scheidung ist zur Zeit anhängig und ich muss an meine Frau 13,3128 sowie 32,4 Punkte übertragen. Meine Frau ist noch nicht in Rente und muss an mich 18,7 Punkte übertragen. Was hat dies denn für Auswirkungen auf meine Erwerbsminderungsrente und vor allem ab wann? Danke für Ihre Antwort.

4 Antworten

rosebudam 10.02.2014 | 15:39
In Ihrem Post fehlen grundlegende Infos. Zur Beantwortung noch notwendig: Punkte? -> Bitte näher differenzieren! getrennt nach Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) allgemeine bzw. knappschaftliche RV ggf. noch andere Versorgungsformen (z. B. VBL/ZVK) -> Versorgungspunkte? Eheende? Rentenbeginn?
Klichowskiam 10.02.2014 | 16:38
Zur Ergänzung: - Ehebeginn Dezember 1987 - mein Rentenbeginn: August 2013 - Versorgungen: Ich muss 13,3128 Entgeltpunkte von der dt. Rentenversicherung Bayern an meine Frau bei der dt. Rentenversicherung Bund übertragen sowie 32,4 Versorgungspunkte von der BVK Zusatzversorgung übertragen Meine Frau muss 18,7 entgeltpunkte von der dt. Rentenversicherung Bund auf die dt. Rentenversicherung Bayern übertragen. Ich hoffe, die Angaben sind nun vollständig.
Klichowskiam 10.02.2014 | 16:40
Noch eine letzt Ergänzung. Die Ehe ist noch nicht beendet. Das Scheidungsverfahren läuft noch.
rosebudam 11.02.2014 | 10:04
Nur zur Erklärung: Eheende = Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht, d. h. Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den/die Antragsgegner/in! Bis zu diesem "Eheende" ermitteln die RV-Träger die Entgeltpunkte, die dem Familiengericht in der Eheauskunft mitgeteilt werden. Zu den Auswirkungen der internen Teilung in der gesetzlichen RV: Die Saldierung von 18,7000 EP und 13,3128 EP ergibt für Sie einen Bonus von 5,3872 EP, was beim derzeitigen aktuellen Rentenwert (28,14 EUR) einer Brutto-Rentenerhöhung von 151,60 EUR monatlich entspricht. Je nach Art Ihres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses müssen ggf. noch die zu entrichtenden Beitragsanteile von diesem Betrag abgezogen werden, um die Netto-Erhöhung zu ermitteln. Die erhöhte Rente wird ab dem Folgemonat nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung geleistet. Die Rechtskraft hinsichtlich der Versorgungsausgleichsentscheidung tritt 4 Wochen nach Zustellung an alle Beteiligten ein, wenn keine Beschwerde erhoben wird. Hinsichtlich der internen Teilung bei der BVK Zusatzversorgung: Dort haben Sie einen Malus, d. h. eine Verminderung Ihrer von dort gezahlten Leistung wird eintreten. Zur genauen Höhe und zum Minderungszeitpunkt müssen Sie bei der BVK nachfragen. Die dortigen Rechenwerte und Bestimmungen sind mir nicht bekannt. Beispielsweise enstspricht 1 Versorgungspunkt bei Ansprüchen bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) meines Wissens 4,00 EUR, was auf Ihren Fall gemünzt, einem Malus von 129,60 EUR entsprechen würde.
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