Guten Morgen Andrea,
Einmalzahlungen ( z.B Urlaubsgeld ) aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Bei Zahlung des Urlaubsgeldes würden wir daher den Hinzuverdienst prüfen.
Hinhinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsgeld gegenüber ihrem Arbeitgeber können von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Aussagen getroffen werden.