Befristete volle Erwerbsminderungsrente und Studium

von
Nicki

Sehr geehrte ExpertInnen,

ich bin nun über 30 Jahre alt und habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Allerdings habe ich nach ein paar Jahren Berufsleben dann 2011 ein Studium in einem anderem Berufszweig begonnen. Ich habe 4 Semester studiert, als 2013 ein Rezidiv einer Krebserkrankung festgestellt wurde (Ersterkrankung 2007). Wegen fortgeschrittener Erkrankung und Therapie etc wurde schließlich eine befristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt, die noch bis Mitte 2016 läuft. Da es mir mittlerweile etwas besser geht und ich mich gern wieder langsam schritt für schritt integrieren will, würde ich gern mein Studium für einige Stunden wöchentlich wieder aufnehmen, um langsam wieder ins Leben integriert zu werden. Mein Studium würde sich dann durch die geringere Belastung um 1-2 Semester verlängern, aber das wäre ok für mich. Nur kann ich mir momentan noch nicht vorstellen, nebenbei noch einen Nebenjob auszuüben. Daher wollte ich jetzt nachfragen, ob ich generell die Rente weiterbeziehen kann, wenn ich wieder zu studieren beginne, denn wenn nicht, dann stellt sich für mich die Frage, ob ich aus finanzieller Sicht überhaupt mein Studium beenden kann?!? Wenn ja, wie gehe ich richtig vor, vor allem in Kontakt mit der Rentenversicherung? Wie ist das genaue Prozedere? Vielen Dank bereits im voraus für die Beantwortung meiner Frage/n. MfG

von
KSC

Studieren neben der EM Rente ist nicht verboten und das Studium muss auch nirgens bei der DRV gemeldet werden.

Experten-Antwort

Während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente ist ein Studium nicht ausgeschlossen. Allerdings sind bei Erwerbsminderungsrenten die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie maximal 450 EUR monatlich neben der Rente verdienen. Wenn Ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, so kann nur noch eine Teilrente (bzw. keine Rente bei Überschreiten sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen) gezahlt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Wiederaufnahme des Studiums gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht nicht.

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