befristetes Arbeitsverhältnis = Versicherungsfreiheit

von
Ludwig

Habe nach meiner Kündigung zum 30.04. heute das Angebot eines Arbeitgebers erhalten, ab dem 23.05. bis zum 30.06. befristet zu arbeiten. Der Verdienst wird bei monatlich 2000 Euro brutto liegen.

Habe ich von diesem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

Wenn ich keine Beiträge zahlen darf bzw. muss, ändert sich die Situation, wenn ich bis zum 30.06. das weitere Angebot erhalte, dort ab dem 01.07. weiterhin auf 400 Euro-Basis zu arbeiten?

Das ich keine Beiträge zahle, wenn die Beschäftigung von vornherein zeitlich befristet ist und nicht länger als zwei Monate dauert, habe ich schon mal gehört. Jedoch würde evtl. während dieses Zeitraumes das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, eben dann nur für die Zeit ab 01.07. als geringfügige Beschäftigung, für die ich nicht versicherungspflichtig sein werde. Nur: Kann man von einer zeitlichen Befristung bis zum 30.06. reden, wenn das Arbeitsverhältnis letztlich auf geringfügiger Basis fortgesetzt wird? Würden dann rückwirkend das monatliche Entgelt für die Zeit vom 23.05.-30.06. Sozialversicherungsbeiträge gefordert?

von
-_-

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro überschreitet.

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Experten-Antwort

Hallo Ludwig,

eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann nicht versicherungspflichtig, wenn Berufsmäßigkeit zu verneinen ist. Das bedeutet, dass diese Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Folgt allerdings, wie in Ihrem Fall, eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen und die Zeitgrenze von 50 Kalendertagen oder 2 Monaten wird unter Zusammenrechnung mit der vorherigen Beschäftigung überschritten, so liegt zweifelsfrei Berufsmäßigkeit vor und diese zeitlich begrenzte Beschäftigung unterliegt der Beitragspflicht. Eine sich anschließende Minijobtätigkeit ist beitragsfrei.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 19.05.2011, 11:06 Uhr]

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