Hallo Riestetin,
nein, eine schädliche Verwendung liegt in keinen der beschriebenen Fällen vor.
Eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen liegt beispielsweise vor, wenn
(Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase, soweit das Kapital nicht als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, im Rahmen einer Rente oder eines Auszahlungsplans oder als Abfindung einer Kleinbetragsrente ausgezahlt wird.
Sollten sie über das 60.Lj weiter arbeiten oder eine Voll-/Teil-EM-Rente beziehen, sollten sie mit ihrem Anbieter klären, ob ein späterer Abruf der Riesterrente möglich ist. Das sollte regelmäßig der Fall sein. Die Förderberechtigung bleibt auch während des Bezuges einer vollen EM-Rente und auch bei einer Weiterbeschäftigung über 60.Lj hinaus weiter bestehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung