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Experten-Antwort

Beginn der Erwerbsminderungsrente

von Steva07.01.2019 | 08:07
82 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit August 2018 infolge eines Unfalles krank geschrieben. Im Januar 2019 habe ich einen Reha Antrag gestellt. Sollte der Reha Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden, wird dann die Erwerbsminderungsrente Stand August 2018 oder Januar 2019 berechnet? MfG Steva

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Alle Erwerbsminderungsrentenzugänge mit einem Rentenbeginn ab 2019 profitieren von der erweiterten Zurechnungszeit.

Der Rentenbeginn ist abhängig vom

- Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung

- dem Antragsdatum und

- der Frage, ob eine befristete oder unbefristete Rente gezahlt werden soll

( §§ 99, 101 SGB VI).

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7 Antworten

Cassandraam 07.01.2019 | 08:34
Sofern die Erwerbsminderung Folge des Unfalls ist, wird der sogenannte Leistungsfall der Unfalltag sein. Die Rente wird dann nach dem an diesem Tag geltenden Recht berechnet.
rosebudam 07.01.2019 | 10:46
Leider falsch! Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). D. h. für den geschilderten Fall definitiv "neues" Recht!
Schlaubiam 07.01.2019 | 13:14
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
Sofern die Erwerbsminderung Folge des Unfalls ist, wird der sogenannte Leistungsfall der Unfalltag sein. Die Rente wird dann nach dem an diesem Tag geltenden Recht berechnet.
Leider falsch! Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). D. h. für den geschilderten Fall definitiv "neues" Recht!
Was für ein Unsinn! Das Recht richtet sich nach dem Rentenbeginn! Nachdem hier niemand Leistungsfall und den Rentenbeginn kennt, kann man auch keine genauere Aussage treffen
Hans Huberam 07.01.2019 | 14:40
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
Sofern die Erwerbsminderung Folge des Unfalls ist, wird der sogenannte Leistungsfall der Unfalltag sein. Die Rente wird dann nach dem an diesem Tag geltenden Recht berechnet.
Leider falsch! Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). D. h. für den geschilderten Fall definitiv "neues" Recht!
Super dann bekomme ich ja doch noch 2 Jahre Zurechnungszeit extra berechnet und nachgezahlt. Gibt es dafür auch ein Formular wo ich die Nachzahlung beantragen kann? MfG Ein Bestandsrentner der jetzt immerhin wenigsten noch 2 Jahre nach obigen Bericht zusteht. Ps. Ich glaube nur leider nicht daran.
rosebudam 07.01.2019 | 15:31
Zitat von Schlaubi anzeigenausblenden
Leider falsch! Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). D. h. für den geschilderten Fall definitiv "neues" Recht!
Was für ein Unsinn! Das Recht richtet sich nach dem Rentenbeginn! Nachdem hier niemand Leistungsfall und den Rentenbeginn kennt, kann man auch keine genauere Aussage treffen
Hallo Schlaubi, bedenken Sie doch bitte vor Ihrem Urteil folgendes: Der Leistungsfall wird - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht vor dem Unfalltag/AU-Datum liegen. Daraus folgend kann sich nur ein Rentenbeginn nach dem 31.12.2018 ergeben, egal ob Dauerzustand (dann: verspätete Antragsstellung) oder Zeitrente (+ 7 Monate).
Schlaubiam 07.01.2019 | 16:40
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
Sofern die Erwerbsminderung Folge des Unfalls ist, wird der sogenannte Leistungsfall der Unfalltag sein. Die Rente wird dann nach dem an diesem Tag geltenden Recht berechnet.
Leider falsch! Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). D. h. für den geschilderten Fall definitiv "neues" Recht!
Was für ein Unsinn! Das Recht richtet sich nach dem Rentenbeginn! Nachdem hier niemand Leistungsfall und den Rentenbeginn kennt, kann man auch keine genauere Aussage treffen
Hallo Schlaubi, bedenken Sie doch bitte vor Ihrem Urteil folgendes: Der Leistungsfall wird - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht vor dem Unfalltag/AU-Datum liegen. Daraus folgend kann sich nur ein Rentenbeginn nach dem 31.12.2018 ergeben, egal ob Dauerzustand (dann: verspätete Antragsstellung) oder Zeitrente (+ 7 Monate).
Was helfen die schönsten Spekulationen?? Rein gar nichts. Hier kann man nur abwarten
Modi1969am 07.01.2019 | 16:57
Hallo, Ob die Rente mit der neuen Zurechnungszeit (65+8) oder der alten Zurechnungszeit (62+3) gerechnet wird, hängt davon ab, in welchem Jahr (2019 oder 2018) der Rentenbeginn liegt. Dieser ergibt sich -wie von Experte dargestellt -unter Berücksichtigung des Datums des Leistungsfalls, der Dauer der Rente (Zeit- oder Dauerrente) und des Antragsdatums. Zwar steht erst nach Bescheiderstellung der exakte Rentenbeginn fest, aber rosebud's Darstellung ist schlüssig: WENN das Unfalldatum (August 2018) der Leistungsfall ist, kann - bei Umdeutung des Reha-Antrags vom Januar 2019 - nur ein Rentenbeginn 2019 rauskommen. Insofern zwar -da haben Sie, Schlaubi, Recht - derzeit Spekulation, aber mit sehr hoher Trefferquote für Recht 2019...
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