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Beginn der Rentenzahlung

von Rolf05.09.2009 | 08:14
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7 Antworten

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Hallo wird eine EMR ( Zeitrente) 7 Monate nach Antragstellung erstmals gezahlt ??? Oder erst nach Ende der Reha? Beispiel rentenantrag 1.2008 Feststellung div gutachter der DRV" Berufsunfahig" 6.2008 ohne Reha, dann Widerspruch Jetz Reha 4.2009 Ergebnis 3 bis unter 6 stunden wann müsste gezahlt werden?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.09.2009 | 09:21

Hallo Rolf,

wie Sie den Beiträgen der anderen User schon entnehmen konnten, hängt der Rentenbeginn vom Leistungsfall ab. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Sie der Arzt der Rentenversicherung für erwerbsgemindert hält.

Sollte es zu einer befristeten Rente kommen, dann beginnt diese frühestens im 7. Monat nach diesem Leistungsfall - sofern spätestens in diesem 7. Monat der Antrag gestellt wurde. Als Antrag gilt der umgedeutete Reha-Antrag.

Aber letztlich wissen Sie doch noch gar nicht, ob bzw. welche Rente Sie bekommen. Sie sollten jetzt erstmal die Entscheidung des Rententrägers abwarten.

6 Antworten

Chrisam 05.09.2009 | 11:17
Jetzt müsste man aber noch wissen, welchen Leistungsfall (Minderung der Erwerbsfähigkeit) die DRV festlegen wird (z.B. Beginn der AU). Auszug aus § 101 SGB VI: (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Rolfam 05.09.2009 | 12:20
Der Sozialberater in der reha meint es sind 3 möglichkeiten 1EMR wegen Berufsunfähigkeit da vor 1961 geb.= halbe EMR 2 Halbe EMR weil 3 bis 6 Stunden 3 EMR bei verschlossenem arbeitsmarkt =Volle EMR Verstehe ich das richtig,das der Beginn,zB, vor der erstbeantragung liegen kann,weil ich vorher schon über ein Jahr Au war???
Heikeam 05.09.2009 | 17:16
Es gibt noch eine 4. Möglichkeit: keine Rente Ob und ggf. welche Rente gewährt wird entscheidet allein der Rentenversicherungsträger Heike
-_-am 05.09.2009 | 17:26
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Den hier maßgeblichen Leistungsfall erfahren Sie aus dem Rentenbescheid. Meistens wird das der Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit sein. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__99.html Liegt also die Rentenantragstellung später als der Monat des bei Zeitrenten frühestens möglichen Rentenbeginns, spielt § 101 Absatz 1 SGB 6 keine Rolle mehr.
Chrisam 05.09.2009 | 17:08
Der Beginn der Rente liegt nicht vor der Beantragung, nur der Leistungsfall (d.h. Eintritt der EM) liegt ggf. davor. Wenn Sie den Rentenantrag (bei einer Zeitrente) nicht bis zum 7. Monat nach Eintritt der EM gestellt haben, so beginnt die Rente in dem Monat der Antragstellung.
-_-am 05.09.2009 | 17:27
Ihr "Beitrag (?)" ist nicht sehr hilfreich und stimmt leider auch nicht. Der Rentenversicherungsträger entscheidet nicht allein. Der Rentenversicherungsträger erteilt zwar einen Bescheid, ob und ggf. welche Rente gewährt werden soll. Diese Entscheidung kann jedoch im Widerspruchsverfahren überprüft oder im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten werden. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, letztlich eventuell das Bundessozialgericht, können den Rentenversicherungsträger zur Rentenzahlung verurteilen, auch wenn dieser anders entschieden hatte.
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