Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Den hier maßgeblichen Leistungsfall erfahren Sie aus dem Rentenbescheid. Meistens wird das der Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit sein.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html
Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__99.html
Liegt also die Rentenantragstellung später als der Monat des bei Zeitrenten frühestens möglichen Rentenbeginns, spielt § 101 Absatz 1 SGB 6 keine Rolle mehr.