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Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, ...
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html
Den Zeitpunkt, ab dem dieser Zustand eingetreten ist, nennt man auch "Leistungsfall". Dieser Zeitpunkt wird vom medizinischen Sachverständigen (Arzt) der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Häufig ist der Zeitpunkt mit dem Beginn der AU identisch.