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Experten-Antwort

Beginn EM Rente

von TK8526.07.2019 | 00:48
187 Ansichten
14 Antworten

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Hallo, habe gestern die Bewilligung der vollen EM Rente erhalten. Nun ist es so, dass das Antragsdatum im März als Eintritt der EM genommen wurde und die Rente erst 7 Monate später beginnt (ab heute noch 3). Im Januar bekam ich nach einer Kontenklärung einen Bescheid, in dem ein EM Rentenanspruch verneint wurde. Erst durch eigene Recherche fand ich heraus, dass eine vorzeitige Wartezeiterfüllung aufgrund einer Ausbildungszeit in Frage kommt. Der DRV lagen alle Informationen hierzu vor, trotzdem haben sie mich nicht drauf hingewiesen und ich habe deshalb den Antrag im Januar nicht gestellt. Macht es Sinn mittels Widerspruch eine Vorverlegung um zwei Monate zu beantragen oder selbst bei Fehlberatung fiktive Antragsstellungen ausgeschlossen? mfg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.07.2019 | 11:43

Ob ein Widerspruch wegen des angenommenen Leistungsfalls sinnvoll wäre, ist fraglich. Zu bedenken ist auf alle Fälle, dass bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenberechnung lediglich bis zu dem festgestellten Leistungsfall berücksichtigt werden können.

Für die Berücksichtigung der neuen längeren Zurechnungszeit ist der Rentenbeginn maßgebend (frühestens ab 01.01.2019). Der Rentenbeginn ist jedoch auch von dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung abhängig (rechtzeitig oder verspätet). Für die Frage nach § 101 Abs. 1a SGB VI kommt es darauf an, ob die Rente aus medizinischen Gründen oder rein aufgrund der Arbeitsmarktlage zeitlich befristet ist. Ein vor dem 7. Kalendermonat liegender Rentenbeginn ist nur dann möglich, wenn sich der Versicherte im laufenden Arbeitslosengeld-I-Bezug befindet und eine befristete volle Erwerbsminderung aus rein medizinischen Gründen festgestellt wurde. Sobald dann die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellt, beginnt die Rentenzahlung mit dem Folgetag. Für eine bestmögliche Beratung sind die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall ausschlaggebend. Da aus Ihrer Anfrage viele wichtige Sachverhalte (z. B. ob Sie derzeit noch Sozialleistungen beziehen, und wenn ja, welche Art von Sozialleistungen usw.) nicht hervorgehen, ist auch keine abschließende Antwort möglich. Ich würde Ihnen raten, sich mit Ihren Fragen direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Dort kennt man den genauen Sachverhalt und kann so auch mit Ihnen gemeinsam erörtern, ob eine Änderung des Leistungsfalles sich für Sie positiv oder negativ auswirkt.

13 Antworten

Schlaubiam 26.07.2019 | 07:40
Bei einer Kontenklärung kann nie eine Wartezeitfiktio geprüft werden, sondern nur ein Anspruch aus den tatsächlichen Zeiten. Erst nach Prüfung und Vorliegens eines Leistungsfalles wird die Fiktion geprüft. Ein Widerspruch hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
TK85am 26.07.2019 | 08:27
Ja gut, aber das wusste ich ja nicht. Ich kam ja als Laie dort hin. Und wie schaut es aus mit dem §101 Abs. 1a ? Eine Rente kann vor Beginn des 7. Monats nach Eintritt der EM beginnen, wenn dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Wäre es darüber möglich?
Valzuun am 26.07.2019 | 08:48
Natürlich können Sie Widerspruch einlegen. Wenn Sie Erfolg haben möchten, müssen Sie dann begründen (und beweisen) dass sie schon im Januar erwerbsgemindert waren. Ob sie den Antrag früher gestellt hätten hat damit gar nichts zu tun. In sofern ist es völlig egal ob Sie von der Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wussten oder nicht. Es ist eine rein medizinische Frage.
TK85am 26.07.2019 | 09:06
Ich bin bereits seit über einem Jahr krankgeschrieben und habe im Antrag und beim Gutachter auch erwähnt, dass ich mich ab da an für EM halte. Warum das Datum der Antragsstellung als Eintritt der EM genutzt wurde weiß ich auch nicht. War wohl Poker. Jedenfalls war ich zu dem Zeitpunkt bereits seit Monaten krank. Im Januar definitiv bereits auch. Jetzt habe ich zwar die neue Zurechnungszeit bekommen, aber auf Kosten von mindestens 7 Monaten Rentennachzahlung.
Vam 26.07.2019 | 09:16
Krank (arbeitsunfähig) zu sein heißt nicht zwingend auch erwerbsgeminderte zu sein. Möglich ist es aber durchaus. Wenn Sie Widerspruch einlegen möchten wäre genau das der Ansatz. Ob der Nachweis gelingt (sie als Anspruchsteller müssen beweisen das der Anspruch auch besteht - durch den Amtsermittlungsgrundsatz hilft die DRV jedoch sogar dabei) kann hier naturgemäß nicht beurteilt werden.
TK85am 26.07.2019 | 09:24
Wenn die DRV aber eine EM bestätigt und dann einfach das Datum des Antrages nimmt, statt nachzuforschen, hat man sich vermutlich einfach keine Mühe gemacht. Zu dem Datum kamen jedenfalls medizinisch keine anderen Veränderungen hinzu. Das würde mich wahrscheinlich die Zurechnungszeit kosten, wenn ich widerspreche und auf 2018 zurückgelegt wird. Ist wohl eine Abwägung.
TK85am 26.07.2019 | 09:28
Ich bin bereits seit über einem Jahr krankgeschrieben und habe im Antrag und beim Gutachter auch erwähnt, dass ich mich ab da an für EM halte. Warum das Datum der Antragsstellung als Eintritt der EM genutzt wurde weiß ich auch nicht. War wohl Poker. Jedenfalls war ich zu dem Zeitpunkt bereits seit Monaten krank. Im Januar definitiv bereits auch. Jetzt habe ich zwar die neue Zurechnungszeit bekommen, aber auf Kosten von mindestens 7 Monaten Rentennachzahlung.
Also ich an ihrer Stelle wäre froh gewesen wenn ich die neue Zurechnungszeit + 5 Jahre 8 Monate auch bekommen hätte und da hätte ich die paar Monate später gern in Kauf genommen. Vor allen so wie es bei Ihnen aussieht haben Sie nicht all zu lange eingezahlt.
Ja, deshalb Abwägungsentscheidung. Es würde sich aber erst nach über 2 Jahren aufrechnen und ich bräuchte die Nachzahlung leider jetzt. Schaffe ich eine Verlegung auf Januar, hab ich wenigstens 2 Monate gespart und trotzdem die neue Z-Zeit.
TK85am 26.07.2019 | 12:07
Das mit dem Beginn habe ich auch nicht ganz durchschaut. Beginn ist für mich der erste Monat mit Zahlung und nicht der Monat mit Eintritt EM. Wenn also EM Eintritt Juni '18 dann ist Januar '19 Beginn der Rente. Die Zurechnungszeit wird aber ab Juni '18 berechnet und entgegen des Wortlautes also nicht bei "Beginn" der Rente,sondern bei Eintritt EM. Nein ich beziehe Alg2, vielleicht hätte der 101 aber auch darauf angewendet werden können. Widerspruch könnte höchstens begründet werden mit Vorliegen der EM ab Mitte 2018 und Zahlung der Rente ab Januar 19. Aber dann heißt es wieder "erst ab Antragsstellung" also März. Das ist doch ein Wirrwarr.
Frageam 26.07.2019 | 13:34
Zitat von TK85 anzeigen
Sie schreiben, dass Sie schon 1 Jahr krankgeschrieben sind und die EM seitdem in Ihren Augen existent ist. Im Januar war die Wartezeit erst noch nicht erfüllt, dann hinterher mit Berücksichtigung von weiteren Zeiten dann doch. Falls Sie nun widersprechen und die RV Ihrer Argumentation folgt und die EMR um ein Jahr zurück datiert, was ja auch möglich wäre, reicht es dann noch, oder rutschen Sie am Ende damit runter und die Versicherungszeit reicht dann doch nicht?
Schlaubiam 26.07.2019 | 13:37
Auf Alg2 wird Par. 101a nicht angewendet! Ihr Rentenbeginn wird bleiben, da kein Antrag auf EM im Januar vorliegt!
TK85am 26.07.2019 | 17:25
Die Wartezeit ist trotzdem erfüllt, egal ob EM letztes Jahr oder dieses eingetreten wäre. Ja, dass eine Rente nicht vor Antragstellung geleistet wird, haben wir ja geklärt. Aber zu dem Zeitpunkt des Antrages lag die EM ja in meinen Augen bereits 7 Monate vor, also müsste sie wenigtens bereits ab März geleistet werden. Ich hätte den Antrag auch schon letztes Jahr stellen können, hätte ich die richtige Informationen gehabt. Im Endeffekt habe ich so erst 14 Monate nach Eintritt der EM die erste Zahlung.
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