Hallo sonnenschein,
wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständig Krankenasse weiterzugeben. Entscheidet die Krankenkasse, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs.1 Nr. 11 und 12 SGB V voliegen ( Voraussetzunge für die Krankenkversicherung der Rentner sind erfüllt ) , wird ab dem Tag des Rentenantrages die Mitgliedschaft als Rentenantragstellers durchgeführt. Diese endet mit der Entscheidung über den Rentenantrag.
Ob von Ihnen für diesen Zeitraum Beitrage zu leisten sind, entscheidet alleine die Krankenkasse.