Beginn/Ende EMR und Dauer

von
Petra

Hallo, wenn eine EMR befristet für 2 Jahre genehmigt wird, aber gleichzeitig 10 Monate zurück datiert wird, zählen die 10 Monate schon dann?
Bsp.
Rehaantrag 04/18
Reha durchgeführt 08/18
EMR Antrag in 10/18
genehmigt in 02/19 für 2 Jahre
(Dispositionsrecht) ab 04/18.

Gruß
Petra

von
Schade

Wenn Ihre Rente genehmigt ist steht doch im Bescheid genau drin wann die Rente beginnt und wann sie endet.

So gesehen ist Ihre Frage wenig verständlich.

von
Cornflakes

Zitiert von: Petra
Hallo, wenn eine EMR befristet für 2 Jahre genehmigt wird, aber gleichzeitig 10 Monate zurück datiert wird, zählen die 10 Monate schon dann?
Bsp.
Rehaantrag 04/18
Reha durchgeführt 08/18
EMR Antrag in 10/18
genehmigt in 02/19 für 2 Jahre
(Dispositionsrecht) ab 04/18.

Gruß
Petra

Ja, es zählt. Es ist sogar möglich, daß rückwirk f 2 Jahre gewährt wird und die Rente beim Bescheid eigentlich schon wieder abgelaufen ist. Die 10 Monate sind in Ihren 2 Jahren schon mit drin.

Experten-Antwort

Hallo, Petra,

der Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit hat stets Beginn und Ende der Rentenleistung zum Inhalt. Entscheidend für den Beginn der Rente bleibt zunächst der Leistungsfall (Voraussetzungen der med. Voraussetzungen erfüllt – also Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor). Sind diese bei Antragstellung des Reha-Antrages schon erfüllt, ist es möglich, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Im Rentenbescheid steht ebenfalls, seit wann die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass befristete Renten nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.
Allgemein kann man festhalten, dass bei Fällen, bei denen der Leitungsfall in der Vergangenheit liegt, das Rentenende vom heutigen Zeitpunkt an gerechnet, tatsächlich – wie im genannten Fall 2 Jahre – kürzer ist. Grundsätzlich wird ein Nachzahlungszeitraum entstehen. Zustehende Rentenleistungen aus der Vergangenheit stehen dem Antragsteller zu, sofern nicht andere Sozialleistungsträger Leistungen (z.B. Krankengeld) im Nachzahlungszeitraum gezahlt haben und deswegen einen Erstattungsanspruch geltend machen können.

von
Petra

Zitiert von: Experte/in
Hallo, Petra,

........Hinzu kommt, dass befristete Renten nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.......

Vielen Dank für die Antworten. Aber dadurch stellte sich eine neue Frage.

Hieße das im Umkehrschluss, dass wenn nicht zurückdatiert werden würde, und der Leistungsfall sprich med. Notwendigkeit erst während der Reha Eintritt da bis Antritt Reha noch gesund, jemand noch 7 Monate auf seine Rente warten müßte?
Z.B. Eintritt Notwendigkeit in 01/18 + 7 Monate= erste Rentenzahlung in 08/18?
Bezieht man bis dahin erstmal weiter Krankengeld?

Vielen Dank im Voraus.
Grüße
Petra

von
Glos

Zitiert von: Petra
Zitiert von: Experte/in
Hallo, Petra,

........Hinzu kommt, dass befristete Renten nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.......

Vielen Dank für die Antworten. Aber dadurch stellte sich eine neue Frage.

Hieße das im Umkehrschluss, dass wenn nicht zurückdatiert werden würde, und der Leistungsfall sprich med. Notwendigkeit erst während der Reha Eintritt da bis Antritt Reha noch gesund, jemand noch 7 Monate auf seine Rente warten müßte?
Z.B. Eintritt Notwendigkeit in 01/18 + 7 Monate= erste Rentenzahlung in 08/18?
Bezieht man bis dahin erstmal weiter Krankengeld?

Vielen Dank im Voraus.
Grüße
Petra

Ja KG oder auch ALG1.

von
Pech

Oder wenn man Pech hat weder das eine noch das andere.

von
PeterT

[/quote]

Hieße das im Umkehrschluss, dass wenn nicht zurückdatiert werden würde, und der Leistungsfall sprich med. Notwendigkeit erst während der Reha Eintritt da bis Antritt Reha noch gesund, jemand noch 7 Monate auf seine Rente warten müßte?
Z.B. Eintritt Notwendigkeit in 01/18 + 7 Monate= erste Rentenzahlung in 08/18?
Bezieht man bis dahin erstmal weiter Krankengeld?

Vielen Dank im Voraus.
Grüße
Petra[/quote]

Ich denke nicht. Für die Zahlung von ALG1 und / oder KG zählt der ANSPRUCH auf Rente und nicht die RentenZAHLUNG.

Ich bezog KG. Meine Rente wurde rückwirkend genehmigt.
Die Nachzahlung meiner rückwirkenden Rente wurde dazu benutzt das erhaltene KG an die Kasse zurück zu zahlen. Und zwar rückwirkend bis zum ANSPRUCH der Rente.

von
Cassandra

@PeterT= leider haben Sie es nicht verstanden.
Der Anspruch bei befristeten Renten entsteht ja erst sieben Kalendermonate nach Leistungsfall.
Und natürlich gibt es dann keine doppelten Sozialleistungen.

Experten-Antwort

Hallo, Cassandra,

zu Ihrer weiteren Frage: Ja, wenn keine Umdeutung des Reha-Antrages in Betracht kommt, beginnt die Rente im 7. Monat nach dem Leistungsfall. Hätte der Antragsteller bis zum Rentenbeginn noch Anspruch auf Krankengeld, dann würde er diese Leistung von der Krankenkasse grds. erhalten.
Ebenso gilt dies, wenn er andere Sozialleistungen anstelle des Krankengeldes erhalten würde.

von
Cassandra

....danke, aber ich hatte keine Frage;-)

von
PeterT

@Cassandra:

Verstanden habe ich das schon.

Hier ein Auszug aus der Broschüre der DRV Erstattungsansprüche der Leistungsträger:

Beispiel 1:
Ein Versicherter bezieht seit dem 17.04.2017 Krankengeld. Mit Bescheid vom 12.02.2018 wird ihm rückwirkend ab 01.11.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die laufende Rentenzahlung wird zum 01.04.2018 aufgenommen, die Nachzahlung vorläufig einbehalten. Auf Grund der Mitteilung des
Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung mit Ablauf des 16.02.2018 zum 17.02.2018 ein.
Ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht nur für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 16.02.2018, da nur während dieser Zeit Krankengeld und Rente
wegen voller Erwerbsminderung zeitgleich zusammentreffen.

Bedeutet für mich: Rente wird rückwirkend bewilligt. Zahlung wird später veranlasst.
KG wird für den KOMPLETTEN Zeitraum zurückgefordert. Und nicht nur für den gezahlten Zeitraum.

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