Hallo Nancy,
als Begleitperson bei einem Kinderheilverfahren besteht Anspruch auf Verdienstausfall für die Dauer der Begleitung (meist identisch mit der Dauer der Maßnahme), wenn Arbeitsentgelt tatsächlich wegen der Begleitung ausgefallen ist (unbezahlte Freistellung/ unbezahlter Urlaub). Der zeitliche Umfang des Arbeitsausfalls und die Höhe des entgangenen Arbeitsentgeltes sind vom Arbeitgeber auf dem Vordruck G 581 zu bescheinigen.
Haben Sie während der Dauer der Begleitung (auch teilweise) weiterhin Krankengeld erhalten, erfolgt für diese Zeit keine Erstattung, da Arbeitsunfähigkeit bestand.
Die Einschätzung, ob Sie arbeitsunfähig sind, trifft Ihr behandelnder Arzt. Ihr behandelnder Arzt muss ferner entscheiden, ob Sie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit in der Lage sind, Ihre Kinder zum Kinderheilverfahren zu begleiten.
Gegebenfalls halten Sie auch Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse.