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Experten-Antwort

Begleitung des Kindes in die Reha

von Frau Krebs26.09.2016 | 19:34
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2 Antworten

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Hallo, ich werde übermorgen mein Kind in die Reha begleiten. Jetzt habe ich nur das Problem, dass mein Arbeitgeber nicht recht weiß, wie er damit umgehen soll. Ich soll unbezahlten Urlaub nehmen. Er will mir dann den nächsten Monat erstmal das Gehalt zahlen, dann soll ich mir mein Geld von der DRV holen und dann storniert er im übernächsten Monat meine Gehaltsabrechnung. Ist das so richtig? Ist ja nett, dass ich somit nicht ohne Geld bin, aber mache ich bei unbezahltem Urlaub nicht irgendwie einen Monat im Endeffekt bei der Rentenversicherung Verlust? Oder geht das durch die sogenannte Stornierung in Ordnung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Krebs,

begleitet ein Elternteil ein Kind zur Kinderreha kann Verdienstausfall für die Dauer der unbezahlten Freistellung gewährt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 SGB IX.

Alle Einzelheiten hierzu erläutert das Merkblatt zum Verdienstausfall G0560, welches Sie auch unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0560.pdf?__blob=publicationFile&v=18

herunterladen können.

Das Verfahren für die Beantragung des Verdienstausfalls sieht vor, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für die Dauer der Kinderreha unbezahlten Urlaub nimmt - Vorgaben, wie der Arbeitgeber dies im Einzelfall managt, gibt es seitens des Rehabilitationsträgers grundsätzlich nicht. Nach Ende der Reha übersendet der Arbeitnehmer den Antrag auf Verdienstausfall G0561, der vom Arbeitgeber auszufüllen ist:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0561.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Hinsichtlich des Versicherungsschutzes möchte ich auch noch besonders auf Punkt 4 des Merkblattes G0560 verweisen. Für die Rentenversicherung und die Kranken- bzw. Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wobei die notwendigen Aufwendungen unter Vorlage entsprechender Nachweise erstattet werden können. Bei der Rentenversicherung macht dies allerdings nur Sinn, wenn durch die unbezahlte Freistellung aufgrund der Kinderreha ein voller Kalendermonat Lücke entsteht. Hierzu sollten Sie sich im Zweifel individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen. Hinsichtlich Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

****am 27.09.2016 | 13:26
Hallo Frau Krebs, schauen sie doch mal in den Bewilligungsbescheid, da müßte bzgl. der Kosten für sie als Begleitperson schon eine Entscheidung getroffen worden sein, denn -Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden grundsätzlich die Kosten für eine Reisebegleitung erstattet, gegebenenfalls auch erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten. -Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder wenn aus medizinischen Gründen eine Begleitperson erforderlich ist, werden von der Rentenversicherung auf Antrag auch die Kosten einer Begleitperson für die gesamte Dauer der Kinderrehabilitation übernommen. Diese Zusage schließt die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung ein.
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