Hallo Frau Krebs,
begleitet ein Elternteil ein Kind zur Kinderreha kann Verdienstausfall für die Dauer der unbezahlten Freistellung gewährt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 SGB IX.
Alle Einzelheiten hierzu erläutert das Merkblatt zum Verdienstausfall G0560, welches Sie auch unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0560.pdf?__blob=publicationFile&v=18
herunterladen können.
Das Verfahren für die Beantragung des Verdienstausfalls sieht vor, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für die Dauer der Kinderreha unbezahlten Urlaub nimmt - Vorgaben, wie der Arbeitgeber dies im Einzelfall managt, gibt es seitens des Rehabilitationsträgers grundsätzlich nicht. Nach Ende der Reha übersendet der Arbeitnehmer den Antrag auf Verdienstausfall G0561, der vom Arbeitgeber auszufüllen ist:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0561.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes möchte ich auch noch besonders auf Punkt 4 des Merkblattes G0560 verweisen. Für die Rentenversicherung und die Kranken- bzw. Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wobei die notwendigen Aufwendungen unter Vorlage entsprechender Nachweise erstattet werden können. Bei der Rentenversicherung macht dies allerdings nur Sinn, wenn durch die unbezahlte Freistellung aufgrund der Kinderreha ein voller Kalendermonat Lücke entsteht. Hierzu sollten Sie sich im Zweifel individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen. Hinsichtlich Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.