Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Begriff "arbeitsunfähig"

von Stefan R.24.09.2009 | 15:13
2234 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo zusammen, ich habe ein privates Darlehen mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen. Diese tritt u.a. bei "Arbeitsunfähigkeit" ein. Da ich mittlerweile im Krankengeldbezug stehe und auch eine volle EM Rente bekommen werde, frage ich mich ob "vermindert erwerbsfähig" gleichzusetzen ist mit "arbeitsunfähig", so dass die Versicherung für die Restschuld bzw. Raten aufkommen müsste. Hat hier jemand Erfahrung gemacht oder kann mir eine Begriffsdefinition näher bringen? (Gesetzliche Grundlagen???) Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Begriff "arbeitsunfähig" und "erwerbsunfähig/erwerbsgemindert" sind nicht gleichbedeutend.

Der Begriff "arbeitsunfähig" ist der Krankenversicherung und dem Arbeitsrecht / Entgeltfortzahlungsgesetz zuzuzordnen:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Detailfragen zur Arbeitsunfähigkeit sind in den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien" in der Fassung vom 1. Dezember 2003 geregelt.

Auszug aus den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien"

§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

(1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund

von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte

Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung

der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist

darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit

konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf

Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein

noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der

Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung

abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar

hervorrufen. ...

Der Begriff "erwerbsunfähig / erwerbsgemindert" kommt aus dem Rentenrecht (SGB VI) und ist sehr komplex.

Welcher Begriff für die Versicherung maßgebend ist, kann ich nicht beurteilen.

5 Antworten

Keith Moonam 24.09.2009 | 15:34
Hallo Stefan R., wenn Sie ein Krankengeld beziehen, liegt i.d.R. auch eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vor. Die AU wird durch den behandelnden Arzt festgestellt. Sollten Sie tatsächlich bereits bei einer AU einen Vorteil bei Ihrer Restschuldversicherung herausholen können, dann empfehle ich Ihnen, den Zeitraum und die weitere Dauer Ihrer AU beim nächsten Arztbesuch bescheinigen zu lassen.
B´sonam 24.09.2009 | 15:23
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit vermindert erwerbsfähig. Aber Arbeitsunfähigkeit ist eigentlich die Voraussetzung um Krankengeld zu beziehen :-)
Auskenneram 24.09.2009 | 16:33
In ihrem Falle sind einzig und alleine die individuellen Versicherungsbedingugen/AGB ihrer Restschuldversicherung massgebend ! Jede Versicherung legt ihre Bedingungen wann zu leisten ist individuell fest. Das Wort Arbeitsunfähigkeit alleine sagt in diesem Zusammenhang alles oder auch gar nichts aus... In den AGB's IHRER Versicherung kann z.B. Arbeitsfähigkeit völlig anders definiert sein als dies gemeinhin der Fall ist. Aus den Versicherungsbedingungen ihrer Versicherung muss sich eigentlich zweifelsfrei und klar ergeben wann ihre Versicherung Leistungspflichtig und wann nicht. Da hier niemand ihrer Versicherungsbedingungen kennt, kann diese Frage hier niemand seriös beantworten ! p.s. Während einer Weidereingliederung ist man ja krank geschrieben, bezieht also weiterhin Krankengeld und gilt in dieser Zeit offiziell als arbeitsunfähig.
L. F.am 24.09.2009 | 15:53
Hallo, ich hatte ein Fahrzeug finanziert mit Abschluss einer Restschuldversicherung. Diese sollte einspringen nach mehr als 6 Wochen Krankheit. Als ich dann für ein halbes Jahr, mit anschließender Wiedereingliederung, krank wurde, hat die Versicherung immer wieder versucht, die Zahlung zu verweigern (Wiedereingliederung ist nicht mehr arbeitsunfähig u.ä.). Daraufhin habe ich mich an den Autokonzern gewandt, mit der Frage, wie er solch eine Versicherung für seine Finanzierung empfehlen kann. Daraufhin kam die Versicherung ihrer Verpflichtung nach. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Freundliche Grüße L. F.
Unbekanntam 24.09.2009 | 22:22
Hallo, definitiv ist "Erwerbsminderung" nicht unbedingt mit "Arbeitsunfähigkeit" gleich zu stellen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich im rechtlichen Sinne auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Dagen heißt Erwerbsminderung nicht gleich, dass man nicht arbeiten kann. Wenn Ihr Leistungsvermögen unter 3 Stunden fällt, sind sie erwerbsgemindert aber nicht arbeitsunfähig, da sie theoretisch noch zum 2 Stunden arbeiten könnten.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026