Ich nehme an, Sie möchten wissen, welches Entgelt auf Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 96a SGBVI anzurechnen ist.
Anzurechnen ist Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, das gem. § 14 und § 17 SGB 4 i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dem Grunde nach beitragspflichtig ist. Weichen beitragspflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen voneinander ab, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.
Die allgemeine ZV-Umlage (der Arbeitgeberanteil zur Zusatzversorgung) gilt nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie pauschal versteuert worden ist, und wird dann auch nicht angerechnet.