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Experten-Antwort

Begründung für Widerspruch

von Ingrid Fölich24.02.2015 | 13:33
703 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zu beitragsfreien Zeiten wegen Fachschulbesuch. Bei der letzten Rentennachricht wurde mir ein Fachschuljahr (1968/69) von meinen 16. Geburtstag bis zu meinem 17. Lebensjahr aberkannt. Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt und muß jetzt eine Begründung formulieren. Wer hat damit Erfahrung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau Fölich,

für einen Widerspruch gilt, dass er binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Rentenversicherungsträger einzureichen ist. Weitere Vorgaben gibt es nicht. Generell gilt, dass einem Widerspruch nur abgeholfen werden kann, wenn er begründet ist.

Bei der Aufnahme eines Widerspruchs bzw. seiner Formulierung können Sie sich, von den Beraterinnen und Beratern in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung unterstützen lassen.

Allerdings ist die aktuelle Rechtslage so, wie bereits von Kai-Uwe angemerkt, dass Zeiten des Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs erst ab vollendetem 17. Lebensjahr für eine maximale Dauer von acht Jahren als beitragsfreie Anrechnungszeiten anerkannt werden können.

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2 Antworten

Kai-Uweam 24.02.2015 | 15:05
Jo, viel Spaß bei der Begründung...... Anrechnungszeiten gibt es nach "neuester" Gesetzesgebung erst ab dem 17. Lebensjahr. Dem Widerspruch wird bestimmt nicht abgeholfen, sparen Sie sich die Begründung und ziehen Sie den Widerspruch zurück.
W*lfgangam 24.02.2015 | 21:09
Hallo Ingrid Fölich, wie oben schon gesagt, die Nichtmehranerkennung von schulischen Ausbildungen vor 17. Lbj. ist seit längerem Gesetz (die DRV lässt diese bereits früher mal anerkannte Zeit daher nicht einfach wegfallen, sondern muss sie mit Bescheid aberkennen), die Sache ist von Versicherten ausgeklagt/abgeschmetter - die Neuregelung ist rechtmäßig. Allerdings können durch den Verlust dieser 12 Monate Nachteile entstehen (keine 35 Jahre mehr für einen vorgezogenen Rentenanspruch). Auch im Hinblick auf die 45 Jahre für einen ungekürzten vorgezogenen Rentenanspruch ab 63 ff. könnte es interessant werden. Bei Verlust dieser 12 Monate ist eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zulässig, allgemein allerdings nur bis Alter 45 (was Sie bereits _leicht_ überschritten haben:-)). Es sei denn, Sie wurden jetzt (im Rahmen der Aberkennung) erstmalig darüber von der DRV informiert, dass für die gestrichene Ausbildung ein Nachzahlung zulässig ist, dann ist das Überschreiten der Altersgrenze 45 unbedeutend - Sie dürfen dann jetzt noch nachzahlen (oder später, wenn darüber weiterhin nicht informiert worden ist). Ob das sinnvoll/notwendig ist, müssen Sie die DRV fragen bzw. in der nächsten Beratungsstelle Rathaus oder DRV. Info zu 'verlängerten' Nachzahlungsfrist in dieser Sache: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
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