Guten Tag Frau Fölich,
für einen Widerspruch gilt, dass er binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Rentenversicherungsträger einzureichen ist. Weitere Vorgaben gibt es nicht. Generell gilt, dass einem Widerspruch nur abgeholfen werden kann, wenn er begründet ist.
Bei der Aufnahme eines Widerspruchs bzw. seiner Formulierung können Sie sich, von den Beraterinnen und Beratern in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung unterstützen lassen.
Allerdings ist die aktuelle Rechtslage so, wie bereits von Kai-Uwe angemerkt, dass Zeiten des Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs erst ab vollendetem 17. Lebensjahr für eine maximale Dauer von acht Jahren als beitragsfreie Anrechnungszeiten anerkannt werden können.