In einem Sozialgerichtsverfahren geht es u.a. auch um eine Begutachtung die im Hause vom Rentenversicherungsträger stattfand. Leider sind diese Unterlagen lt. RV nicht mehr auffindbar.
Wie lange habet die RV die Aufbewahrungspflicht?
Es kann doch nicht sein, dass solche Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, zumal dies auch ein schwebendes Verfahren ist.
Wer kann mir mitteilen, wie lange solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen.
Vielen Dank.
14 Tage
http://www.kvhb.de/div/aufbewahrungsfrist.php
Ich frage mich allerdings warum nicht Sie oder ihre Rechtsvertretung solch wichtige Unterlagen nicht seinerzeit sofort angefordert und dann selbst kopiert haben ?
Es ist doch der erste Schritt und UNUMGÄNGLICH, wenn eine EM-Rente abgelehnt wird und man in den Widerspruch geht, das man erstmal die komplett Akte bei der RV anfordert und zumindest alle wichtigen med. Unterlagen daraus kopiert um Sie im weiteren Verfahren dann auch zur Hand zu haben und verwenden zu können.
Das die RV ein wichtiges Gutachten jetzt allerdings auch nicht mehr findet kann man natürlich ja auch kaum glauben und wäre eine riesen Schlamperei.
Bei den behördlichen Aufbewahrungsfristen sind zwei Jahre das absolute Minimum, beginnend im Jahr nach der Erstellung.
Akten aus noch laufenden Verfahren dürfen aber keinesfalls vernichtet werden.
Da der beauftragte Gutachter einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, könnte die Rentenversicherung dort problemlos ein Doppel des Gutachtens anfordern.
Es ist also ein Unding, dass ein Gutachten bei der Rentenversicherung angeblich nicht auffindbar ist. Hier liegt der Verdacht nahe, dass dessen Inhalt bei einer rentenrechtlichen Entscheidung nicht maßgeblich berücksichtigt wurde.
an Krämers.
leider ist dies so. Zum damaligen Zeitpunkt benötigte ich das Gutachten nicht. Aber jetzt kommt der Hinweis: Wie so oft, sind die Unterlagen darüber aus den Akten entfernt warum auch immer.Dies bestätigt der Medizinaldirektor in seiner Sozialmedizinischen Stellungnahme vom Okt.2011.
Ich denke der Richter wird dann im SG-Verfahren jetzt wohl eine erneute Begutachtung ansetzen (müssen) um danach entscheiden zu können.
Zum damaligen Zeitpunkt benötigte ich das Gutachten nicht.
Hallo Irene.
kannst Du den "damaligen Zeitpunkt" mal ewtwas näher konkretisieren:
1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre?
Um was geht es jetzt überhaupt im SG-Verfahren?
es geht um einen Leistungsfall nach altem Recht.(1999)
Zwölf Jahre, das ist ein Problem. Wenn das Verfahren nicht bereits länger anhängig ist, ist die Aufbewahrungsfrist selbst beim Gutachter seit zwei Jahren abgelaufen.
Eventuell können Ihnen andere ältere Krankenakten die noch in Ihrem Besitz sind, weiterhelfen.
das Verfahren läuft bereits seit 2001
zur Info
Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrungspflicht von medizinischen Unterlagen nicht konkret geregelt. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger Dienstverfügungen zur Aktenvernichtung erlassen. Allein schon um den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht Mehrfach- oder Doppelbegutachtungen zuzumuten, haben die Rentenversicherungsträger grundsätzlich intern geregelt, dass die medizinischen Unterlagen erst vernichtet werden, wenn wie z.B. im Falle einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente diese in eine Altersrente umgewandelt wird. Allerdings haben diese Dienstvorschriften für den Versicherten keinen Gesetzescharakter. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu dem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht, insbesondere, wie das Gericht den Sachverhalt in Ihrem Fall beurteilt und ob (erneut) ein Gutachten angefordert werden wird, keine abschließenden Aussagen machen können.
Wenn das juristische Verfahren bereits seit 2001 durchgängig anhängig ist, hätte die Rentenversicherung relevante Akten nicht vernichten dürfen.
Allerdings erscheint es verwunderlich, dass weder Ihr Anwalt, noch Sie selbst, diese notwendigen Dokumente bereits im Jahr 2001 angefordert und/oder Akteneinsicht verlangt haben.