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Experten-Antwort

Behandlungsfall

von Christina B.27.02.2012 | 18:23
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann ist seit Mai 2010 arbeitsunfähig erkrankt.Im Sept.2010 musste er einen Rentenantrag stellen, im Januar 2011 wurde bei einem orthop. Gutachten festgestellt, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Installateur arbeiten kann und dass er ausserdem Depressionen hat. Er sollte einen Verweisungsberuf ausüben, den er aber wegen der Depressionen nicht ausüben kann, deshalb also Widerspruch eingelegt. Im Dezember 2011 war er zum psychiatrischen Gutachten, in dem steht wortwörtlich, dass keine Arbeit mehr zugemutet werden kann. Nun bekamen wir Nachricht von der Referentin der DRV, dass die Rente erneut abgelehnt wird, es sei ein sog. Behandlungsfall (weil die Depressionen seit Mai 2011 behandelt werden). Nun bekommt mein Mann seit Mai 2010 kein Geld (selbständig). Seit 10 Monaten werden die Depressionen behandelt und werden nicht besser, was ist ein ,, Behandlungsfall", wie lange muß man ausserstande sein, zu arbeiten? Lt § 43 SGB 6 ist erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit unter 3 Stunden arbeiten kann- warum fällt mein Mann durch das ,, soziale Netz" trotz zweier Gutachten, die zu seinen Gunsten sind, nur weil der Sozmed. Dienst der DRV meint, es könne noch eine Besserung nach dieser langen Zeit eintreten? Wo ist hier die rechtliche Grundlage???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christina B.,

da der Widerspruch Ihres Ehemanns offensichtlich durch Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde, steht Ihnen jetzt der Klageweg vor einem Sozialgericht offen.

Es wird um Verständnis darum gebeten, daß wegen der Komplexität dieses Einzelfalles keine weiteren Stellungnahmen innerhalb dieses Forums abgegeben werden können.

Bezüglich des Ausdrucks "Behandlungsfall" können wir uns der sehr ausführlichen Antwort von Krämers nur anschließen.

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3 Antworten

Krämersam 27.02.2012 | 20:29
" Rechtliche Grundlage " hin oder her, der med. Dienst der Rentenversicherung alleine entscheided nun mal ob eine EM-Rente aus medizinischer Sicht zuerkannt werden kann oder nicht. Ob man das gut und richtig findet ist eine andere Sache , aber dem ist nun mal so und daran lässt sich nicht rütteln ! Auch braucht sich der med. Dienst eben NICHT den eingeholten Gutachten anschliessen. Da sind Sie in einem grossen Irrtum. Es handelt sich dabei um reine Empfehlungen an deren Einschätzungen zur EM der med. Dienst eben nicht gebunden ist. Die Bewertung zur EM erfolgt immer und nur aus allen med. Unterlagen in ihrer Gesamtheit und in freier Entscheidung des med. Dienstes . Mit " Behandlungsfall " ist wohl gemeint, das noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten bei ihrem Manne ausgeschöpft wurden. Leider haben Sie nicht geschrieben was alles schon gemacht wurde ( war/ist er bisher nur beim Psychiater, war er in einer Klinik oder hat er schon Psychotherapie begonnen etc pp ? ) Grundsätzlich kann man auch sagen , das es mit " nur " einer Depression schwer sein wird eine EM-Rente zu erhalten. Depressionen gelten und sind heute sehr gut behandellbar, auch wenn dies oft eine recht lange Zeit dauert. Dies kann u.U. eben auch Jahre dauern. Insofern befindet sich ihr Mann rein von der Zeitspanne her ( Behandlungsbeginn erst Mai 2011 ) noch voll im Rahmen des Normalen ( eiogentlich eher im Anfangsstadium der Behandlung... ) und das sieht die RV wohl ebenso und meint er wäre (noch ) ein " Behandlungsfall " , wo Erfolg zu erwarten ist... Auch verläuft eine Depression immer in Episoden, wo zwischenzeitlich fast alles wieder so sein kann wie vor der Erkrankung. Natürlich kommt es dann auch noch auf die genaue Diagnose der Depression an ( leichte, mittlere oder schwere ) Episode. Bei einer "nur" leichten Episode gibts sicher keine Rente, bei einer mittleren schon eher und bei einer lang andauerden schweren Episode fast immer. Es kommt halt immer nur auf den Einzelfall an. Auch liegt bei einer Depression oft eine weitere psychische Störung vor wie z.b. eine Persönlichkeitsstörung und selbige führt fast immer ( gerade auch in Kombination mit einer Depression ) zu einer Rente. Hat ihr Mann keine Persönlichkeitstsörung diagnostiziert bekommen, ist das für seine Gesundheit sehr gut - für die EM-Rente eher schlecht... Da Sie zu den orthopädischen Problemen ihres Mannes nichts weiter gesagt haben, kann man auch dazu hier nichts weiter sagen bzw. wie die zu der EM-Rente zu bewerten wären. Falls der Widerspruch jetzt wirklich abgelehnt wird bleibt ihnen nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Die sollten Sie bzw. ihr Mann auch einlegen , weil dann oft vom Gericht ein neues Gutachten in Auftrag gegegeben wird an dessen Ergebnis sich der Richter - im Gegensatz zur RV - ( mangels med. Fachwissen .. ) fast danach immer anschliessen wird. Insofern hat ihr Mann dann noch grosse Chancen eine EM-Rente zu erhalten. Steter Tropfen hölt den Stein. Bei der RV darf man nciht locker lassen , sondern muss immer am "Ball bleiben " und seine Rechte notfalls vor dem SG einforfdrn. Das ihr Mann selbstständig ist/war und jetzt vielleicht auch dadurch durch " das soziale Netz " fällt, ist aber nun nicht Schuld der RV. Dafür hätte ihr Mann früher vorsorgen können - wenn nicht gar müssen...Aber wie das bei vielen Selbstsändigen so ist hapert es oft daran und dann ist das " Geschrei " im Falle der Fälle gross.. Viel Erfolg und alles Gute.
Claire Grubeam 28.02.2012 | 05:46
Rechtliche Grundlage sind die für alle Antragsteller gültigen Bestimmungen. Diese ändern sich auch nicht dadurch, dass ein Antragsteller als Selbständiger in einer besonders schwierigen Situation sein kann, wenn sich seine gesundheitlichen Bedingungen verschlechtern. Solange ein akuter Behandlungsfall vorliegt, der Aussicht auf zeitnahe Änderung des Gesundheitszustandes (Besserung) erwarten lässt oder das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine rentenberechtigende Minderung erreicht hat, besteht kein Rentenanspruch. Darüber lässt sich unter medizinischen Sachverständigen trefflich streiten, doch eine Beurteilung hier im Forum ist nicht möglich. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, legen Sie Widerspruch ein oder lassen Sie die Situation vor dem Sozialgericht klären. Das Verfahren ist kostenfrei, kann jedoch Kosten verursachen, wenn Sie einen professionellen Bevollmächtigten beauftragen (Rentenberater, Rechtsanwalt für Sozialrecht) und Sie das Verfahren verlieren.
Claire Grubeam 28.02.2012 | 05:46
Rechtliche Grundlage sind die für alle Antragsteller gültigen Bestimmungen. Diese ändern sich auch nicht dadurch, dass ein Antragsteller als Selbständiger in einer besonders schwierigen Situation sein kann, wenn sich seine gesundheitlichen Bedingungen verschlechtern. Solange ein akuter Behandlungsfall vorliegt, der Aussicht auf zeitnahe Änderung des Gesundheitszustandes (Besserung) erwarten lässt oder das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine rentenberechtigende Minderung erreicht hat, besteht kein Rentenanspruch. Darüber lässt sich unter medizinischen Sachverständigen trefflich streiten, doch eine Beurteilung hier im Forum ist nicht möglich. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, legen Sie Widerspruch ein oder lassen Sie die Situation vor dem Sozialgericht klären. Das Verfahren ist kostenfrei, kann jedoch Kosten verursachen, wenn Sie einen professionellen Bevollmächtigten beauftragen (Rentenberater, Rechtsanwalt für Sozialrecht) und Sie das Verfahren verlieren.
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