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Behindertenausweis

von mm25.05.2008 | 16:27
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Hallo, ich habe 2 Bandscheibenvorfälle, kann man hiermit einen Behindertenausweis beantragen. Wenn ja, beim Versorgungsamt oder besser bei der Gemeindeverwaltung. Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

An den Spekulationen zu den Erfolgsaussichten würde ich mich ungern beteiligen. Stellen Sie entweder bei der Gemeindeverwaltung oder direkt beim Verorgungsamt den Antrag, dann haben Sie es schwarz auf weiß.

5 Antworten

Frank Morrisam 25.05.2008 | 17:39
Beantragen können Sie den Behindertenausweis ( beim Versorgungsamt ! ) natürlich, aber ob Sie einen Behindertragausweis bekommen werden und dann welchen GdB , kann online hier niemand sagen. Mit Bandscheibenvorfällen ( die ja geheilt - Operiert - werden können und keine dauerhafte Behinderung darstellen) sehe ich allerdings wenig bis keine Chance auf einen GdB für Sie.
winfridam 26.05.2008 | 08:25
Unter www.lwl.de gibt es eine Heft " Behinderung und Ausweis" in diesem Heft können Sie laut einer GdB/MdE Tabelle ihre erfogsaussichten Nachlesen.
Frank Morrisam 26.05.2008 | 10:07
Die von "winfrid " angegegene Adresse lautet korrekt : www.lwl.org nicht Endung auf de !! Dort steht : Wirbelsäulenschäden Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein. Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30 mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 - 40 mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst z.B. Milwaukee-Korsett; schwere Skoliose ab ca. 70° nach Cobb 50 - 70 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 - 10 Hier können sie schon mal sehen, was so zirka bei welchen FUNKTIONSAUSFÄLLEN/EINSCHRÄNKUNGEN an GdB gegeben werden könnten. Auf die Diagnose ( z.B. Bandscheibenvorfall ) kommt es dabei überhaupt nicht an, sondern nur und ausschließlich auf die durch diese Diagnosen für Sie im Einzelfall zutreffenden Einschränkungen und Beschwerden.
Realistam 26.05.2008 | 13:50
Nun, beantragen können Sie (fast) alles. Ob es dann allerdings auch bewilligt wird, steht auf einem ganz anderen Blatt. Da in manchen Bundesländern die Versorgungsämter abgeschafft wurden, - zuletzt in NRW -, werden die Schwerbehindertenrechtsangelegenheiten dort von den Bürger- oder Integrationsämternämtern bearbeitet. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung. Es bringt übrigens gar nichts, bereits im Vorfeld über die Erfolgsaussichten Ihres Antrages zu spekulieren. Das letzte Wort hat nämlich der Amtsarzt, der einen großen Ermessensspielraum besitzt!
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