Das jeweilige Versorgungsamt bzw. Amt für Soziale Dienste trifft seine Entscheidung über Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) nur in Ausnahmefällen aufgrund eigener Begutachtung. Es zieht vielmehr Gutachten bzw. Arzt- und Krankenhausberichte von sämtlichen benannten Stellen bei, um aufgrund dieser seine Entscheidung zu treffen. Dazu zählt z.B. auch der Rentenversicherungsträger.
Ferner wird unter anderem noch über die Zuerkennung besonderer Merkmale entschieden:
Nähere Infos, auch zu der Bedeutung der Merkzeichen/Buchstaben auf dem Schwerbehindertenausweis erhalten Sie hier:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/wegbehinderung.html
Ergänzend zu Antonius gibt es noch weitere Vergünstigungen. Es ist da zu nennen der Bereich der Sozialhilfe und der Bereich der Grundsicherung nach dem SGB XII. Hat man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, wird bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB XII unter den Voraussetzungen des § 30 SGB XII ein Zuschlag zum Regelsatz in Höhe von 17% gewährt.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1203…
Eine EM-Rentengewährung ist kein Hinderungsgrund, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen.