Hallo Experte,
bei der Beantwortung der Frage von Lusienne ist einiges aus dem Ruder gelaufen. Diesbezüglich bekenne ich mich im Sinne der Anklage für voll schuldig, da ich dieses mehr oder weniger zu verantworten habe.
Lusienne schreibt: „ich bin seit meiner Kindheit schwerbehindert mit einem GdB von 100%. Seit 1997 bin ich - unterbrochen durch eine Umschulung - erwerbstätig.“ Lusienne schrieb nicht, dass sie seit ihrer Kindheit „voll erwerbsgemindert“ sei (die Umschulung spricht auch dagegen). In diese Falle bin ich voll hineingetappt und habe dieses erst durch das Lesen des Beitrags von „unbekannt“ bemerkt und daher die Ergänzung nachgeschoben.
Die Wartezeit von 20 Jahren kann allein AUCH mit freiwilligen Beiträge erfüllt werden, da ist Ihre Aussage leider nicht korrekt. Auf die untenstehenden Ausführungen des BMAS wird insoweit hingewiesen.
Ich wollte Ihnen keine Falle stellen und bitte meine ungeschickte Vorgehensweise zu entschuldigen.
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/Leistungen/renten-bei-erwerbsminderung,did=117868,render=renderPrint.html
„Rente wegen voller Erwerbsminderung für behinderte Menschen
Diese Rente ist gedacht für Personen, die seit Geburt oder durch einen frühen Unfall oder ähnliche Ereignisse voll erwerbsgemindert sind und deshalb die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.
Die Wartezeit von 20 Jahren kann durch Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, zum Beispiel in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, oder durch freiwillige Beiträge erfüllt werden. Die Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen, muss bei dieser Rente nicht erfüllt werden.
In den neuen Bundesländern gilt: Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1991 angerechnet.“
Es grüßt Sie Ihr
Amadé