Hallo Anke 58,
ob ein Versicherter eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob dieser ALG II bezieht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das vom sozialmedizinischen Dienst festgestellte noch vorhandene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Umfang der Erwerbsfähigkeit). Bei einem Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) besteht prinzipiell ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Liegt das Leistungsvermögen zwischen 3 Stunden und 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente (Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jeweils vorausgesetzt). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden täglich (keine Erwerbsminderung) besteht hingegen kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Eine Besonderheit gilt für Personen, bei denen zwar noch ein Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) besteht, für die aber der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Diese können dann eine volle Erwerbsminderungsrente (auf Zeit) erhalten. Die Entscheidung, ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger getroffen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Arbeitsmarkt praktisch als verschlossen gilt, wenn dem Versicherten weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.
Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie auch in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, welche Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=10 herunterladen können.