Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Tante Trude,
um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen , müssen unter anderem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich dabei um bestimmte Zeiten, das heißt, diese Zeiten werden bei Ermittlung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt. Nicht mitzuzählende Zeiten sind u.a. auch Arechnungszeiten.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit anerkannt werden und verlängern insofern den 5-Jahres-Zeitraum. Allerdings knüpft die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an (Berufsschutz). Dieser Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich jedoch nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr vor und verlängert damit auch nicht den 5-Jahres-Zeitraum.
Es können daher nur maximal 3 Jahre als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Durch die Stellung eines Rentenantrages und Einsendung der fehlenden Unterlagen erfolgt eine erneute Prüfung, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind. Stellen Sie daher einen erneuten Rentenantrag und fügen Sie die Unterlagen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dabei.
Hallo Tante Trude,
stellen Sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und fügen Sie Ihre Unterlagen bei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Klar doch, die Experten haben ja nichts anderes zu tun, als immer wieder erneut auf Ihre Frage zu antworten. Wie wäre es denn, statt penetrant immer wieder die gleiche Frage zu stellen, dem Rat des Experten zu folgen, die Nachweise einzureichen und die Entscheidung darüber abzuwarten?Hallo Tante Trude, stellen Sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und fügen Sie Ihre Unterlagen bei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft.Also zählen die AU-Zeiten auch als Ersatzzeiten bzw. als Anrechnungszeiten(§58 SGB VI, sowie die §§ 252; 252a und 253), sowie ich das jetzt rausgelesen habe, als rentenrechtliche relevante Zeiten. Vielleicht kann sich da ein Experte noch einmal dazu äußern darüber. Gruß Tante Trude
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