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Experten-Antwort

Bei durchgehender AU kann Versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt werden?

von Tante Trude19.06.2021 | 16:48
250 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich mache hier selber mal eine Anfrage auf, war seit 2011 - 06/2017 durchweg AU und seit 07/2017 ALG-2 Bezug. Hatte auch einen Antrag auf EMR gestellt, der wurde seitens der DRV abgelehnt, weil ich wohl die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Bin seit 07/2017 durchgehende in ALG-2 Bezug, also kann ich diese 3/5 Regelung nicht erfüllen. Davor war ich durchgehend AU von 2011 -06/2017 und demzufolge aus dem Leistungsbezug der AfA raus. Ich erhielt keine Leistung durch die AfA. Davor hatte ich ein Minijob auf 165 EUR-Basis. Der ehem. AG hatte mich nicht daraufhin gewiesen das ich da auch etwas an die DRV abführen kann. Ich, das muss ich zugeben, hatte von dieser Regelung nichts gewusst. Davor hatte ich einige Monate eine sozialpflichtige Beschäftigung und demzufolge etwas eingezahlt. Das was jetzt auf das Versicherungskonto der DRV eingeht, ist die Pflegetätigkeit von meiner Schwiegermutter, seit 12/2019. Nun wenn ich das hier lesen, dann kann ich alle AU-Belege vorlegen, in der Zeit von 2011 - 2017, diese habe ich in Kopie hier. Die DRV hat davon nichts gewusst und ich hatte, diese auch nicht bei der Antragstellung eingereicht, weil das mir keiner gesagt hat. Nun habe ich nochmals vor einen neuen Antrag auf eine EMR zu stellen und dann auch diese AU-Belege mit angeben. Also zählen diese dann mit oder? Oder habe ich das hier etwas falsch interpretiert? Gruß Tante Trude

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 21.06.2021 | 10:23

Hallo Tante Trude,

um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen , müssen unter anderem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich dabei um bestimmte Zeiten, das heißt, diese Zeiten werden bei Ermittlung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt. Nicht mitzuzählende Zeiten sind u.a. auch Arechnungszeiten.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit anerkannt werden und verlängern insofern den 5-Jahres-Zeitraum. Allerdings knüpft die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an (Berufsschutz). Dieser Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich jedoch nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr vor und verlängert damit auch nicht den 5-Jahres-Zeitraum.

Es können daher nur maximal 3 Jahre als Anrechnungszeit anerkannt werden.

Durch die Stellung eines Rentenantrages und Einsendung der fehlenden Unterlagen erfolgt eine erneute Prüfung, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind. Stellen Sie daher einen erneuten Rentenantrag und fügen Sie die Unterlagen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dabei.

Experten-Antwortam 21.06.2021 | 14:13

Hallo Tante Trude,

stellen Sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und fügen Sie Ihre Unterlagen bei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft.

17 Antworten

KSCam 19.06.2021 | 17:27
Tun Sie es doch einfach, dann wissen Sie in 4-6 Monaten ob es geklappt hat. PS: der gleiche Fall war doch schon vor ein paar Tagen hier "durchgekaut" worden,..... Schönen Tag
Klaroam 19.06.2021 | 17:02
Von was haben Sie denn 6 Jahre lang gelebt? 165€ Minijob?
Tante Trudeam 20.06.2021 | 14:16
Da ich verh. bin, habe ich von meines Mannes lohn gelebt bzw. wir haben davon gelebt. Den Minijob habe ich nur gemacht, das ich mal etwas aus der Bude kam. Ansonsten wäre ich nur zu Hause gewesen. Gruß Tante Trude
Tante Trudeam 20.06.2021 | 14:19
Ja gut, das habe ich gelesen, bin aber da nicht so richtig schlau draus geworden, ob nun die AU-Zeiten, zählen oder nicht. Wurde nun diese AU-Zeiten im Versicherungsverlauf mit anerkannt oder nicht? Was ist nun mit den Zeiten des ALG-2-Bezuges? Gruß Tante Trude
KSCam 20.06.2021 | 18:11
Wir sehen doch Ihren kompletten Versicherungsverlauf auch nicht und kennen auch nicht die bisherigen Entscheidungen und was bereits bei der DRV bekannt ist und was nicht. Deshalb macht es m.E. einfach keinen Sinn über mögliche Zeiten und Ansprüche zu theoretisieren ohne die Fakten zu kennen.
Janaam 20.06.2021 | 22:54
Beispiel 01/2011 Krankenschein 07/2012 Aussteuerung 07/2013 Ablauf ALG1 07/2018 Kein Anspruch mehr auf EMR Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Erwerbsminderung schon vorher vorlag, hat man keinen Anspruch auf EMR mehr. AU ist nicht zwangsläufig EM.
Janaam 20.06.2021 | 22:58
Beispiel: 12/2019 Pflegetätigkeit mit Rentenzahlung 12/2024 wieder Anspruch auf EMR (in 5 Jahren mindestens 3 Jahre Einzahlung) Ist die EM vor 12/2019 eingetreten, besteht kein Anspruch auf EMR.
Janaam 20.06.2021 | 23:02
ALG 2 hat nix mit der DRV zu tun
Tante Trudeam 21.06.2021 | 10:47
Das bedeutet also, wenn ich jetzt einen erneuten Antrag auf EMR stelle, dann könnte ich alle AU- Belege beifügen zur Anerkennung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das wäre also rückwirkend, ab 06/2018. Diese könnte ich komplett Belegen mit AU. Oder interpretiere ich das jetzt falsch? Gruß Tante Trude
Tante Trudeam 23.06.2021 | 14:45
Hallo, nun habe ich heute meinen Versicherungsverlauf von der DRV bekommen und ich hatte es schon erahnt, das da was fehlt. Nun es fehlt der komplette Zeitraum von 2011 - dato, wo ich AU bin. Also auch der Zeitraum der letzten 3 Jahre, wo ich AU bin. Der ALG-2 Bezug ist aufgeführt und sogar die Zeiten als Pflegeperson seit 12/2019. Aber wie gesagt, die Zeiten der durchgehenden AU sind nicht aufgeführt. Habe jetzt auch das ÄG erhalten von der AfA, was das Jobcenter in Auftrag gegeben hat, hier wurde eingeschätzt das ich noch ein Testleistungsvermögen von unter 3 Std/tägl. habe. Also für das JC nicht vermittelbar bin. Wenn ich jetzt einen erneuten Antrag auf EMR stelle, kann ich die AU-Belege und das ÄG von der AfA mitanhängen zur Prüfung, oder? Gruß Tante Trude
Tante Trudeam 23.06.2021 | 19:25
Also zählen die AU-Zeiten auch als Ersatzzeiten bzw. als Anrechnungszeiten(§58 SGB VI, sowie die §§ 252; 252a und 253), sowie ich das jetzt rausgelesen habe, als rentenrechtliche relevante Zeiten. Vielleicht kann sich da ein Experte noch einmal dazu äußern darüber. Gruß Tante Trude
Und täglich grüßt das Murmeltieram 23.06.2021 | 19:47
Hallo Tante Trude, stellen Sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und fügen Sie Ihre Unterlagen bei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Also zählen die AU-Zeiten auch als Ersatzzeiten bzw. als Anrechnungszeiten(§58 SGB VI, sowie die §§ 252; 252a und 253), sowie ich das jetzt rausgelesen habe, als rentenrechtliche relevante Zeiten. Vielleicht kann sich da ein Experte noch einmal dazu äußern darüber. Gruß Tante Trude
Klar doch, die Experten haben ja nichts anderes zu tun, als immer wieder erneut auf Ihre Frage zu antworten. Wie wäre es denn, statt penetrant immer wieder die gleiche Frage zu stellen, dem Rat des Experten zu folgen, die Nachweise einzureichen und die Entscheidung darüber abzuwarten?
Tante Trudeam 24.06.2021 | 08:17
Entschuldigung, es war und ist eine ganz normale Frage von mir, ob AU-Zeiten auch angerechnet werden. Da ich im Minijob Krank wurde und dadurch krankheitsbedingt gekündigt wurde. Danach war ich dann durchgehend AU bis dato(seit 02/2011) Nun seit 7/2017 Bezug ALG-2 und weiterhin AU. Darum jetzt die Frage, werden diese Zeiten in der AU auch als rentenrechtliche relevante Zeiten anerkannt im Versicherungsverlauf? Bevor ich das ganze Prozedere der Antragsstellung auf EMR nochmals durchlaufe, wollte ich im Vorfeld einmal die Lage wissen. Ein ÄG das vom Jobcenter in Auftrag gegeben wurde, da wurde ein Restleistungsvermögen von tägl. unter 3 Std. eingeschätzt.
Siehe hieram 24.06.2021 | 11:07
Zitat von Tante Trude anzeigen
Sie müssen nicht das ganze Antragsprocedere nochmals durchlaufen. Reichen Sie einfach die Unterlagen ein und bitten Sie um Überprüfung Ihrer am xxx bewilligten EM-Rente unter Berücksichtigung dieser Unterlagen. Falls die EM-Rente noch nicht bewilligt wurde, schreiben Sie 'reiche ich Unterlagen zu meinem Antrag vom xxx nach und bitte um Berücksichtigung'. Und dann wird es dort geprüft und das Rätselraten hier hört auf und Ihre Unsicherheit ob ja oder nein auch. Viel Erfolg und alles Gute!
Werner67am 24.06.2021 | 11:59
Der Experte hat Ihnen doch schon erklärt, dass maximal 3 Jahre Arbeitsunfähigkeit ab der letzten Beschäftigung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können. Wenn Sie also 2011 zuletzt gearbeitet haben und danach durchgehend krank waren, gehen die Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit maximal bis 2014.
Werner67am 24.06.2021 | 12:05
Hatten Sie Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung? Falls Sie keinen Anspruch auf Krankengeld hatten, kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur entstehen, wenn Sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit selbst mindestens 18 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Und auch dann kann die über die 18 Monate hinausgehende Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht unbegrenzt lange als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Anrechnungszeit entsteht höchstens für die ersten 3 Jahre nach Ende der Beschäftigung bzw. Beginn der Krankheit.
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