bei fortsetzung der ausbildung (handwerker meisterschule ) wieder rentenberechtigt?

von
hans

hallo
mein sohn, jahrgang 1997, ist halbwaise. bis zum abschluss seiner handwerker ausbildung mit der gesellenprüfung hat er nichts verdient(schulische ausbildung) und hat deswegen halbwaisenrente bekommen. jetzt arbeitet er seit 2 jahren, und bekommt deswegen nat. keine rente mehr. er will aber mit 24 jahren auf die meisterschule und anschliessend den betriebswirt machen. dauer zusammen: 2 jahre. wenn alles richtig läuft, wäre er also mit seiner beruflichen weiterbildung (meisterprüfung/betriebswirt)mit 26 fertig.kann er mit zusage der meisterschule 2021 dann die halbwaisenrente für die weiteren 2 jahre seiner ausbildung wieder beantragen?

Experten-Antwort

Hallo hans,
die entsprechenden Regelungen finden Sie hier => https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048.html,,
insbesondere auch in der Anlage hier => https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048_a01.html
Bis zum 27. Lebensjahr kann eine Waisenrente /Halb-/Vollwaisenrente) gezahlt werden, wenn die Waise sich in Schul-/Berufsausbildung befindet. Was immer vorliegen muss ist ein Schul-/Berufsausbildung, die mind. 20 Std./Woche zeitlich beansprucht.

Recht klar ist der Sachverhalt zur benannten Meisterschule. Dazu findet man folgenden Hinweis: "Ein Meistervorbereitungskurs ist Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI, wenn dieser einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Meisterschule in Vollzeitunterricht als auch für die nebenberuflich besuchten Meistervorbereitungskurse. Bei Fern- und Onlinekursen vergleiche auch Stichwort Fernunterricht."
...Die Meisterschule ist hier sogar konkret benannt. Zu den 20 Std./Woche zählen auch Fahrtwege und objektiv erforderliche Vor-/Nachbereitungszeiten

Beim Stichwort Betriebswirt (berufliche Weiterbildung) muss man etwas genauer hinschauen. Dazu sagt rvRecht folgendes: "Weiterbildungsangebote (zum Beispiel der IHK oder HWK) können dann als Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI betrachtet werden, wenn damit eine höhere Stufe eines Berufes erreicht wird (Aufstiegsweiterbildung beziehungsweise Aufstiegsfortbildung) und Zeit und Arbeitskraft mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Weiterbildungen, die lediglich dazu dienen, im erlernten beziehungsweise ausgeübten Beruf auf dem neuesten Stand zu bleiben (Anpassungsweiterbildung), sind dagegen keine Ausbildung in diesem Sinne."
...das sollte beim Betriebswirt idR vorliegen, sofern hier nicht völlig abnormale Gestaltungen zur Durchführung dieser gewählt werden.

von
hans

vielen dank für die infos.

der betriebswirt im handwerk stellt eine höhere ausbildungsform als die meisterprüfung dar. die meisterprüfung wird auf dieselbe stufe wie ein bachelor abschluss gestellt,
der betriebswirt im handwerk(beide bereibswirtabschlüsse) jedoch eine stufe höher auf den masterabschluss.

wo wird er die halbwaisenrente nicht nur für die vollzeit meisterschule(1 jahr) sondern auch für die betriebswirt (ebenfalls 1 jahr) beantragen können.

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