Hallo hans,
die entsprechenden Regelungen finden Sie hier => https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048.html,
insbesondere auch in der Anlage hier => https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048_a01.html
Bis zum 27. Lebensjahr kann eine Waisenrente /Halb-/Vollwaisenrente) gezahlt werden, wenn die Waise sich in Schul-/Berufsausbildung befindet. Was immer vorliegen muss ist ein Schul-/Berufsausbildung, die mind. 20 Std./Woche zeitlich beansprucht.
Recht klar ist der Sachverhalt zur benannten Meisterschule. Dazu findet man folgenden Hinweis: "Ein Meistervorbereitungskurs ist Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI, wenn dieser einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Meisterschule in Vollzeitunterricht als auch für die nebenberuflich besuchten Meistervorbereitungskurse. Bei Fern- und Onlinekursen vergleiche auch Stichwort Fernunterricht."
...Die Meisterschule ist hier sogar konkret benannt. Zu den 20 Std./Woche zählen auch Fahrtwege und objektiv erforderliche Vor-/Nachbereitungszeiten
Beim Stichwort Betriebswirt (berufliche Weiterbildung) muss man etwas genauer hinschauen. Dazu sagt rvRecht folgendes: "Weiterbildungsangebote (zum Beispiel der IHK oder HWK) können dann als Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI betrachtet werden, wenn damit eine höhere Stufe eines Berufes erreicht wird (Aufstiegsweiterbildung beziehungsweise Aufstiegsfortbildung) und Zeit und Arbeitskraft mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Weiterbildungen, die lediglich dazu dienen, im erlernten beziehungsweise ausgeübten Beruf auf dem neuesten Stand zu bleiben (Anpassungsweiterbildung), sind dagegen keine Ausbildung in diesem Sinne."
...das sollte beim Betriebswirt idR vorliegen, sofern hier nicht völlig abnormale Gestaltungen zur Durchführung dieser gewählt werden.