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Experten-Antwort

Bei Rentenbeginn objektiv arbeitslos sind,Rente w/Arbeitslosigkeit

von Hans-J. Maurer27.11.2010 | 19:22
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Rente wegen Arbeitslosigkeit(Vertrauensschutz) hier: bei Rentenbeginn objektiv arbeitslos sind ================================ ich beziehe ALG II bis 31.1. 11und habe die Rente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.2. 2011 beantragt (ab 1.2. kein neuer ALG II Antr.) FRAGE: Wie muß ich der Rentenversicherung dies nachweisen ?, Reicht eine Erklärung von mir, daß ich bei Rentenbeginn am 1.2. ohne Beschäftigung bin und , nicht in einem Beschäfttigungsverhältnis stehe u. keine Tätigkeit als mithelfemderr Familienangehöriger u. keine selbsständige Beschäfttigung ausübe. ODER wie prüft die Rentenversicherung dies und was muß ich hierzu vorlegen ? (in der int. DRV Arbeitsanw. zu § 237 steht unter TZ 2.3 3 n u r : "Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "arbeitslos sind" ist nur zu prüfen, ob der Versicherte objektiv arbeitslos i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB 3, d. h. entweder ohne Beschäftigung oder nur kurzzeitig (weniger als 15 Stunden wöchentlich) beschäftigt ist. Subjektive Arbeitslosigkeit braucht nicht vorzuliegen. Es kommt somit nicht darauf an, dass der Versicherte am Tag des Rentenbeginns der Arbeitsvermittlung zur Verfüguing steht)."" Wie muß ich dies nachweisen,s.o., ??????ch werde nach dem 31.1. keinen weiteren ALG-Antrag stellen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-J. Maurer,

Sie brauchen für dies Voraussetzung keinen speziellen Nachweis erbringen - es reicht die entsprechende Angabe im Rentenantrag.

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2 Antworten

zeldaam 27.11.2010 | 20:20
Hallo Herr Maurer, Sie müssen nicht unbedingt arbeitslos bei der Agentur für Arbeit bzw. ARGE gemeldet sein. Im Rentenformantrag erklären Sie bereits, dass Sie zum Rentenbeginn keiner Beschäftigung nachgehen. Das reicht der Rentenversicherung aus, anzunehmen, dass Sie am 01.02. objektiv arbeitslos sind, insbesondere, wenn Sie davor bereits arbeitslos waren. MfG zelda
W*lfgangam 27.11.2010 | 21:22
Hallo Hans-J Maurer, > FRAGE: Wie muß ich der Rentenversicherung dies nachweisen ?, Reicht eine Erklärung von mir, (...) In dem hoffentlich schon gestellten Rentenantrag (Vordruck R100) ist eine Frage (Ziff. 10.4 und weiter bei Ziff. 10.4.1 - Sozialleistungsbezug/ALG II) - nach diesen Angaben/Leistungen und damit nach der bestehenden Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn. Das reicht ...die Rentenversicherung holt sich vom ALG-II-Zahler zudem eine entsprechende Bescheinigung. Sie haben scheinbar noch keine Beratungsstelle zwecks Antragstellung aufgesucht - können das natürlich auch selbst und/oder online machen. Nochmal, ein NACHWEIS ist in Ihrem Fall nicht notwendig, wenn Sie/die Antragsstelle die Angaben im Rentenantrag richtig ausfüllt. Und, die 'Nachprüfung' der Rentenversicherung besteht darin, dass am 01.02. ein Bodyguard der Rentenversicherung bei Ihnen an der Türe bimmelt - und wehe, Sie sind nicht da, fegen beim Nachbarn den Schnee vom Auto weg (der arbeitet ja/ist nicht beschäftigungslos ;-) ...nein, Sie werden per Rentenbescheid verpflichtet, etwaige Beschäftigungen/Tätigkeiten sofort mitzuteilen, die zum Verlust der Rente führen würden. Gruß w.
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