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Beiträfe nach dem Todesfall

von Six..Pack01.10.2009 | 17:29
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe Experten, ein Angehöriger ist Mitte September verstorben. Der Angehörige verfügte über zwei gesetzliche Rentenversicherungen sowie über eine Zusatzversicherung der Rheinischen Versorgungskassen. Nach dem Todestag wurde anteilmäßig die Zahlungen an Krankenkasse und Pflegeversicherung zurückerstattet. Die Rheinische Zusatzversorgungskasse sieht sich derzeit außerstande, dieses ebenfalls zurückzuzahlen. Fakt ist, daß der jeweilige Rententräger für die Abführung und Abrechnung der Beiträge an den Gesundheitsfond zuständig ist. Nun will die Rhein. Versorgungskasse VON MIR wissen, welche gesetzlichen Grundlagen dafür existieren. Wo bekomme ich sowas her? Wer ist die Aufsicht dieser Versorgungskasse? Ich glaube, ich habe hier was losgetreten, was noch heftig Wellen schlagen wird.

7 Antworten

Six..packam 01.10.2009 | 17:55
Hallo Agnes, danke für die Antwort. Daß die Beitragspflicht endet, ist richtig. Die Krankenkasse hat mit Rückzahlung aber nichts zu tun, da sie die Gelder nicht bekommt. Sie fließen in den Gesundheitsfond. Rückzahlen müßte die Versorgungskasse genauso, wie es die gesetzl. Rentenkasse auch getan hat. Denn die haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und weiterzuleiten. Die ZVK bekommt das Geld sicherlich nicht automatisch zurück, sondern das müßte jeden Monat entsprechend in deren Zahlungen berücksichtigt werden. Und das macht der Computer. Ich habe aber die Befürchtung, daß alle Versicherten bei der ZVK in gleichem Fall kein Geld bekommen haben. Wäre interessant zu wissen, wieviel das inzwischen ist. Bei mir handelt es sich um 50,00 EUR. Gruß Six
Six..Packam 01.10.2009 | 18:33
Ich danke Ihnen. Das war zwar nicht die Lösung, aber die richtige Schiene. Klar muß man im SGB V suchen. In § 223 steht drin, daß die Beiträge für jeden Kalendertag zu zahlen sind. Das bedeutet Rückzahlung der Tage nach dem Tod. Six
Agnesam 01.10.2009 | 17:47
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet mit dem Todestag (§ 190 SGB V). Damit endet auch die Beitragspflicht. Eine Zusatzversorgungskasse sollte dies eigentlich wissen. Fraglich ist nur, wer die zu viel bezahlten Beiträge zu erstatten hat. Die ZVK doch nur, wenn ihr die Beiträge zurückgeflossen sind, ansonsten die Krankenkasse. Die Frage ist aber auch wer einen Anspruch auf die Rückzahlung hat. Agnes
-_-am 01.10.2009 | 20:08
Die Zusatzversorgungskasse hatte beim Tod meiner Mutter das gleiche Problem und meinte, ich hätte keine Ahnung. Lassen Sie sich durch sicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit nicht verunsichern. Die zuviel geleisteten Beiträge stehen den Sonderrechtsnachfolgern http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__56.html oder Erben http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__58.html zu. Die BEK, die ich daraufhin um Erstattung bat, hat mir als Sohn die unverbrauchten Beiträge jedoch völlig problemlos und ohne Rückfrage erstattet. Gesundheitsfonds oder nicht, zuständig ist die Krankenkasse, bei der der/die Verstorbene versichert war. Die Deutsche Rentenversicherung erstattet die für die Zeit nach dem Tode einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Ihren Renten auf Antrag selbst an die/den Berechtigten.
Six..Packam 01.10.2009 | 20:57
Danke für die Antwort. Ich habe keine Angst vor Behörden. Ich glaube nur nicht, daß die BEK (auch in meinem Fall) für die Rückzahlung maßgebend ist. Die Zusatzkasse bzw. die Rentenversicherung sind für die Einbehaltung und Weiterleitung zuständig, demzufolge auch für die Rückerstattung zuviel einbehaltener Beiträge. Die Krankenkassen bekommen ja diese Beiträge nicht mehr, sondern nur noch Geld aus dem Gesundheitsfonds. Die wissen gar nicht, wieviel Geld das einzelne Mitglied zu zahlen hat. Aber egal, ich werde mir das Geld genau holen, wie ich die Steuern für meine Mutter nachzahlen werde.
-_-am 01.10.2009 | 22:02
Six..Packam 01.10.2009 | 23:06
Danke für den Link. Ist nicht verkehrt, sowas zu kennen. Notfalls habe ich auch noch den VdK.
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