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Experten-Antwort

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von leineweber16.09.2010 | 20:07
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3 Antworten

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Hallo, ich bin seit ein paar Jahren als Dozent tätig. meine Einkünfte liegen unter 400 Euro. Nun könnte ich ein paar Stunden mehr unterrichten und würde dann bei ca. 50 Euro liegen. Das Finanzamt erkennt seit 2002 die sogenannte "Übungsleiterpauschale" an. Liege ich nun über den 400 Euro der rentenversicherung oder nicht? Leider habe ich dazu keine konkrete Auskunft erhalten. Telefonisch wird mir der Abzug zugesichert; schriftlich aber nicht. Danke für Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn bei Ihnen die Übungsleiterzulage zur Anwendung kommt, dann liegen Sie bei einem Verdienst von 550,- EUR unter 400,- EUR (550,- minus 175,- EUR), und wären somit nicht sozialversicherungspflichtig. Fragen Sie lieber noch einen Steuerberater.

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2 Antworten

leineweberam 16.09.2010 | 20:14
Einnahmen liegen natürlich nicht bei 50, sondern 550 Euro (wer hat hier ne 5 geklaut ???)
-_-am 16.09.2010 | 23:13
Die Einnahmen interressieren die Deutsche Rentenversicherung nicht. Die Deutsche Rentenversicherung wird Ihnen auch nicht mitteilen, welche Abzüge das Finanzamt bei den Einnahmen zu berücksichtigen hat. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, also monatlich 1/12 des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahresgewinns, nicht der Jahreseinnahmen! http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Beachten Sie auch SGB 6 § 190a - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen! http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… § 190a SGB 6 erfasst folgende Selbständige, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind: * nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 * Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Ski-, Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte/Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen, sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen), * nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 6 * Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztlicher Anordnung tätige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten), * nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB 6 * Hebammen und Entbindungspfleger und * nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 * Selbständige mit einem Auftraggeber (vormals als sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige beschrieben), die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
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