Hallo Workoholic,
es gilt zunächst der Grundsatz, dass Beiträge nur aus Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Arbeitsentgelte, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind beitragsfrei.
Bei Ihrer Fallkonstellation kommt es darauf an, wie die Nebenbeschäftigung versicherungsrechtlich zu behandeln ist, was ich aber ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten nicht beurteilen kann:
a) Handelt es sich um eine kurzfristige nicht berufsmäßige Nebenbeschäftigung, wäre sie versicherungsfrei, so dass keine Beiträge zu zahlen wären.
b) Ist die Nebenbeschäftigung dagegen versicherungspflichtig, dann sind die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen anteilmäßig in dem Verhältnis zu mindern, in dem die jeweiligen Einzelarbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt stehen. In der Folge übersteigt die Summe der geminderten Arbeitsentgelte nicht die Beitragsbemessungsgrenze und in beiden Beschäftigungen werden die Beiträge nur aus den geminderten Arbeitsentgelten gezahlt.
Sie sollten die beiden Arbeitgeber - sofern Sie es nicht schon gemacht haben - über die jeweils andere Beschäftigung informieren, damit dies berücksichtigt werden kann.