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Experten-Antwort

Beiträge bei Nebeneinkünften wenn Beitragsermessungsgrenze erreicht

von Workoholic15.02.2019 | 14:38
175 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Frage: Wenn man im Hauptberuf als Arbeitnehmer bereits mehr als die Beitragermessungsgrenze pro Monat brutto verdient, allerdings einen kurzfristigen Nebenberuf zusätzlich ausübt, werden für den Nebenberuf ebenfalls Beiträge für die Rentenversicherung berechnet? (Nach meinem Verständis sollte es keine weiteren Beiträge über Ermessungsgrenze geben) Wenn Ja: wieviel? Wenn Nein: Ist es dann so, dass bei den Einkünften vom Nebenjob keine Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden? Oder werden diese am Anfang des Jahres noch voll von beiden Berufen berechnet und am Ende des Jahres dann Quasi der Überschüssige Betrag nicht mehr berechnet? Oder muss man das in irgendeiner Form zurückbeantragen ect? Muss der Arbeitnehmer in irgendeiner Form dafür sorgen, dass es nicht überberechnet wird oder läuft das automatisch? Danke im Voraus für eine Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Workoholic,

es gilt zunächst der Grundsatz, dass Beiträge nur aus Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Arbeitsentgelte, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind beitragsfrei.

Bei Ihrer Fallkonstellation kommt es darauf an, wie die Nebenbeschäftigung versicherungsrechtlich zu behandeln ist, was ich aber ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten nicht beurteilen kann:

a) Handelt es sich um eine kurzfristige nicht berufsmäßige Nebenbeschäftigung, wäre sie versicherungsfrei, so dass keine Beiträge zu zahlen wären.

b) Ist die Nebenbeschäftigung dagegen versicherungspflichtig, dann sind die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen anteilmäßig in dem Verhältnis zu mindern, in dem die jeweiligen Einzelarbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt stehen. In der Folge übersteigt die Summe der geminderten Arbeitsentgelte nicht die Beitragsbemessungsgrenze und in beiden Beschäftigungen werden die Beiträge nur aus den geminderten Arbeitsentgelten gezahlt.

Sie sollten die beiden Arbeitgeber - sofern Sie es nicht schon gemacht haben - über die jeweils andere Beschäftigung informieren, damit dies berücksichtigt werden kann.

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1 Antworten

Klugpuperam 15.02.2019 | 16:59
Eine kurzfristige, nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es fallen ausschließlich Kosten für den AG an. (Umlagen und pauschale Steuern) Für den AN brutto = netto!
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