Hallo edy,
bei Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Pflichtbeiträge werden dann grundsätzlich von der Pflegekasse des Gepflegten an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt, so lange die Pflegetätigkeit ausgeübt wird.
Pflichtbeiträge wegen Pflege werden auch bei gleichzeitigem Bezug einer Vollrente wegen Alters gezahlt, wenn die Pflegeperson die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.
Bei Bezug einer Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht mehr besteht. Sofern aber auf mindestens ein Prozent der Rente verzichtet und somit nur noch eine Teilrente bezogen wird, liegt weiterhin Versicherungspflicht wegen der Pflegetätigkeit vor.
Zuschläge an Entgeltpunkten, die aufgrund einer Pflegetätigkeit während des Bezugs einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erworben werden, erhöhen Ihre Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Anschließend werden die Zuschläge an Entgeltpunkten wie von User klugpuper beschrieben jährlich zum 1.7. für das vergangene Kalenderjahr berücksichtigt.