Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung
Möchten Sie eine Altersente vorzeitig mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen.
Um die Höhe dieses Ausgleichsbetrages festzustellen, müssen Sie zunächst eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente beantragen.
Den Antrag (Vordruck "V 210" wurde im Formularcenter auf der Internetseite "www.deutsche-rentenver-
sicherung.de" zur Verfügung gestellt.
Für die Antragstellung müssen Sie das 54. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllt werden können.
Auch wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen beziehen, können Sie Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen zunächst eine Rentenauskunft zu beantragen.
Die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung enthält folgende Angaben:
* den voraussichtlichen Betrag der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten - vorzeitigen - Rentenbeginn,
* die Rentenminderung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme entsteht,
* den Beitrag, der zum Ausgleich dieser Minderung erforderlich ist.
Die errechneten Beiträge bleiben maßgebend, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zu zahlen.
Sind die Beiträge jedoch rechtswirksam gezahlt worden, können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr erstattet werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt. Die Beiträge wirken aber auch in diesem Fall rentenerhöhend.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, lassen sich nochmals beraten und stellen den o.g. Antrag.
Aufgrund dieser gesonderten Rentenauskunft aus Ihrem Rentenversicherungskonto wird Ihnen dann die Höhe der zu entrichtenden Beiträge schriftlich mitgeteilt.