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Beiträge nachzahlen

von Lucky_puh12.05.2009 | 13:27
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich möchte drei Jahre früher in Rente gehen, also 10,8% Abzug. Kann ich für diese drei Jahre meine Rentenbeiträge nachzahlen und gibt es eine Formel für die Beitragshöhe, oder wonach richtet sich die Nachzahlungshöhe. Danke für die Antworten

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung

Möchten Sie eine Altersente vorzeitig mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen.

Um die Höhe dieses Ausgleichsbetrages festzustellen, müssen Sie zunächst eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente beantragen.

Den Antrag (Vordruck "V 210" wurde im Formularcenter auf der Internetseite "www.deutsche-rentenver-

sicherung.de" zur Verfügung gestellt.

Für die Antragstellung müssen Sie das 54. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllt werden können.

Auch wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen beziehen, können Sie Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen zunächst eine Rentenauskunft zu beantragen.

Die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung enthält folgende Angaben:

* den voraussichtlichen Betrag der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten - vorzeitigen - Rentenbeginn,

* die Rentenminderung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme entsteht,

* den Beitrag, der zum Ausgleich dieser Minderung erforderlich ist.

Die errechneten Beiträge bleiben maßgebend, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zu zahlen.

Sind die Beiträge jedoch rechtswirksam gezahlt worden, können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr erstattet werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt. Die Beiträge wirken aber auch in diesem Fall rentenerhöhend.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, lassen sich nochmals beraten und stellen den o.g. Antrag.

Aufgrund dieser gesonderten Rentenauskunft aus Ihrem Rentenversicherungskonto wird Ihnen dann die Höhe der zu entrichtenden Beiträge schriftlich mitgeteilt.

5 Antworten

Dipl.Ing Meieram 12.05.2009 | 13:52
Da es sich bei den Ausgleichszahlungen der Minderungen aufgrund von Abschlägen um sehr hohe Summen handelt, wäre es sinvoll nochmal zu eroieren, ob sich eine solche Ausgleichszahlung finanziell sinnvoll auswirkt. Für eine Privatperson wäre eine solche Zahlung logischerweise nicht sinnvoll,was sich ja auch an den von "Aha"genannten Zahlen eindeutig belgen lässt.Diese Auskunft wird man von jeder seriösen Stelle erhalten. Wer eine Ausgleichszahlung für sinnvoll hält, kann dies natrülcih machen, es gibt aber wahrlich einfachere Möglichkeiten, sein Geld sinnlos loszuwerden. ( Verbrennen wäre eine schnellere, effizientere Möglichkeit) ;-)
Ahaam 12.05.2009 | 13:42
Cent-genau rechnet Ihnen das die DRV aus - ansonsten richtet sich die Einzahlung zum Ausgleich des Abschlags nach 1. Höhe der Rentenanwartschaft und 2. nach dem Beginn der Rente. Als grobe ca. Rechnung: 100 EUR Abschlag müssten Sie mit ca. 25.000 - 28.000 EUR Einzahlung ausgleichen!
Schiko.am 12.05.2009 | 17:50
Will versuchen Ihnen ein Rechenbeispiel zu nennen. Fakten: 1.000 Bruttorente ohne Abschlag bei derzeit 30.879 Durch- schnittsverdienst und 27,20 Rentenwert West für 1 EP. bei 1.0000 Rentenfaktor. Durch die 10,80 % Abschlag der Rentenfaktor nunmehr 0,8920. Der Abzugsbetrag von 108 Euro : 27,20 RW. ergibt 3,9706%. Euro 30.879 : 0.8920 x100 sind 6.888,92 Beitrag x 3,9706% Euro 27.353,15 Nachzahlung, dies sollte man sich überlegen. Hoffe, dies hilft Ihnen echt weiter. Mit freundlichen Grüßen.
Eberhardam 12.05.2009 | 19:13
Für 20000 Euro kann man sich 20 Jahre lang 108 Euro auszahlen lassen. Wenn man die restlichen 7300 Euro über die 20 Jahre in Festgeld o.ä. anlegt, dann sollte man nach 20 Jahren mit nur 3 Prozent Zinsen mindestens 13000 Euro haben und damit je nach Gesundheitszustand eine Weltreise machen oder an die Enkel vererben :-) https://www.ing-diba.de/main/sv/auszahlplan/produktinfos/beispie…
Wolfgangam 12.05.2009 | 22:47
Hallo Eberhard, Rechnende/Wissende wissen das - Experte ja auch nur nüchtern die Fakten dargestellt, danach kann jeder Betroffene selbst für sich entscheiden. Im Wesentlichen wird von dieser Ausgleichsmöglichkeit eher durch Arbeitgeber Gebrauch gemacht, um 'unbequemes' Personal das Verlassen des Betriebes zu 'erleichtern'. Gruß w.
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